Vorliegend war in einem von unserer Kanzlei betriebenen Verfahren der Antrag, die Stellenbesetzung im Rahmen der Beförderungsrunde 2022/2023 solange zu untersagen, bis über die Beförderung unseres Mandanten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, erfolgreich.
In den Entscheidungsgründen führt das Gericht dazu an, dass unser Mandant hinsichtlich der an die Beigeladenen zu vergebenden Beförderungsstellen einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Auswahlentscheidung zur Stellenbesetzung erweist sich insoweit als rechtswidrig; sie verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch.
Die Beförderung orientiert sich nämlich im Sinne der Bestenauslese nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Der damit einhergehende Leistungsvergleich der Bewerber muss dann anhand aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist sodann das abschließende Gesamturteil.
Das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin sieht aber für die Benotung der Einzelkriterien einerseits und die Vergabe des Gesamturteils andererseits unterschiedliche Notensysteme vor. Diese Besonderheit macht in jedem Einzelfall eine substanzielle textliche Begründung des Gesamturteils erforderlich.
Aufgrund dessen sind die Begründungsanforderungen anders als im Regelfall auch nicht deshalb geringer, wenn der Beamte – wie hier – in allen Einzelmerkmalen mit der Note „sehr gut“ bewertet worden ist und insoweit ein einheitliches Leistungsniveau aufweist. Vielmehr begründet dieser Umstand sogar ein gesteigertes Begründungsbedürfnis, weil es auf der Hand liegt, dass der Beamte, der in allen Einzelmerkmalen die Spitzennote „sehr gut“ erreicht hat, nicht zwingend die gleichlautende Gesamtnote erhalten muss. In Betracht zu ziehen ist auch die für die Gesamtnote geschaffene Spitzennote „Hervorragend“.
Vorliegend verweist die Antragsgegnerin zwar darauf, dass das Beurteilungsergebnis „hervorragend“ ausschließlich solche Beamte erhalten hätten, die insbesondere höherwertig eingesetzt seien. Jedoch ist die Notenstufe „hervorragend“ nicht ausschließlich höherwertig eingesetzten Beamten vorbehalten; bei optimaler Erfüllung können selbst statusentsprechend eingesetzte Beamte diese erreichen.
Auch die Begründung, wonach die Gesamtnote „sehr gut“ nur dann vergeben werden konnte, wenn in den Einzelmerkmalen sechsmal die Note „sehr gut“ vergeben worden ist, erklärt nicht, wieso die im Gesamturteil vorhandene weitere Notenstufe „hervorragend“ nicht erreicht worden ist.
Dahingehend besteht also die Möglichkeit, dass unser Mandant bei einer erneut zu treffenden Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese auf Grundlage einer neuen dienstlichen Beurteilung ausgewählt wird. Zwar sind die Beigeladenen teilweise höherwertig eingesetzt; im Rahmen der Stellungnahmen haben sie aber nicht die Spitzennote „sehr gut“ erreicht.
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10.05.2023 – 12 L 1413/22 hier als pdf ansehen