Das VG Koblenz hat am 26.08.2020 im Fall eines von unserer Kanzlei vertretenen Mandanten entschieden, die dienstliche Beurteilung des Klägers aufzuheben sowie den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.
Fraglich war zunächst, ob das Rechtschutzinteresse des Klägers wegen zwischenzeitlicher Beförderung nicht entfallen sei. Grundsätzlich besteht ein Rechtschutzinteresse dann nicht mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein.
Das wäre aber nur der Fall, wenn der Beamte in den Ruhestand getreten, aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist oder bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert werden darf. Ein solcher Sachverhalt lag in dem entschiedenen Fall nicht vor. Der Dienstherr des Klägers kann ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel heranziehen. Somit ist die in Rede stehende Beurteilung für künftige Auswahlentscheidungen sehr wohl von Belang. Das Rechtsschutzinteresse entfällt nicht.
Auf der materiellen Ebene stellte sich die Frage, ob die Beurteilung rechtsfehlerhaft und der der Kläger daher neu zu beurteilen sei. Nach ständiger Rspr. sind dienstliche Beurteilungen nur beschränkt gerichtlich nachprüfbar. Insoweit bezieht sich die gerichtliche Kontrolle insbesondere auf Verfahrensfehler, darüber hinaus inhaltlich aber auch z.B. auf einen etwaigen Verstoß gegen allgemeine Wertmaßstäbe
Vorliegend wurde insbesondere im Hinblick auf das Einzelmerkmal „Wirtschaftliches Handeln“ mit der Bewertung „rundum zufriedenstellend“ ein Begründungsdefizit festgestellt. Es sei keine ausreichende Berücksichtigung der höherwertigeren Tätigkeiten des Klägers ersichtlich. Um ein Gesamturteil herleiten zu können ist aber gerade eine plausible Begründung erforderlich, wenn bestimmte Einzelkriterien höher bewertet werden.
Urteil VG Koblenz vom 26.08.2020, Az. 2 K 1306/19.KO hier als pdf ansehen