In die­sem von unse­rer Kan­zlei betriebe­nen Ver­fahren hat die Kla­ge – gerich­tet auf die Aufhe­bung der fehler­haften dien­stlichen Regel­beurteilung und die Neu­be­ur­tei­lung unse­res Man­dan­ten unter der Rech­tauf­fas­sung des Gerichts — Erfolg.
Die gericht­li­che Kon­trolle der dien­stlichen Beur­tei­lung hat sich dar­auf zu beschrän­ken, ob die Ver­wal­tung gegen Ver­fahrensvorschriften ver­stoßen, die Begrif­fe oder den geset­zlichen Rah­men, in dem sie sich bewe­gen kann, ver­kannt, einen unrichti­gen Sachver­halt zugrun­de gelegt, Wert­maßstäbe nicht beach­tet oder sach­fremde Erwä­gun­gen ange­stellt hat.

 

Gemes­sen an die­ser Recht­mäßigkeit­skon­trolle hat das VG Köln fest­gestellt, dass der ange­focht­e­nen Beur­tei­lung eine aus­re­ichende Tat­sachen­grund­lage fehlt; die von der Beklag­ten herange­zo­ge­nen Beurteilungs­beiträge sind nicht hin­re­ichend aus­sa­ge­kräf­tig.

Vor­liegend war der für die Beur­tei­lung Zustän­di­ge nicht in der Lage, sich wäh­rend des gesam­ten Zeit­raums ein eige­nes Bild von dem Klä­ger zu ver­schaf­fen. Er war somit auf Beurteilungs­beiträge Drit­ter als Erken­nt­nisquelle ange­wie­sen. Sol­che müs­sen Infor­ma­tio­nen enthal­ten, die es dem Beur­tei­ler erlau­ben, diejeni­gen in der Beur­tei­lung zu bew­er­tenden Ele­menten der Eig­nung, Befähi­gung und Leis­tung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutr­e­f­fend zu erfas­sen.
Dabei müs­sen die Bei­trä­ge ent­we­der hin­re­ichende text­li­che Aus­führun­gen für die Ver­gabe der Einzel­be­w­er­tun­gen enthal­ten oder die Einzel­be­w­er­tun­gen selbst vor­neh­men.

Vor­liegend las­sen sich schon nicht Fest­stel­lun­gen zu jedem der in der Leis­tungs­beurteilung zu beurteilen­den Einzelmerk­male fin­den; mit 4 oder 7 Sät­zen in der Begrün­dung ist kei­ne nachvol­lziehbare Leis­tungs­beurteilung gege­ben.
Zudem fehlt es an einer kon­kre­ten Beno­tung, etwa durch Ankreu­zen oder durch Punk­tev­er­gabe. Zwar las­sen sich im Text Bew­er­tun­gen der Ver­fasser aus­machen („fun­dier­tes Fach­wis­sen“, „über­wiegend ver­trauensvoll“). Allerd­ings ori­en­tieren sich die­se frei gewähl­ten Bew­er­tung­sum­schrei­bun­gen nicht an den Noten­stufen und deren Def­i­n­i­tio­nen in der Beur­tei­lungs­richt­li­nie der Beklag­ten.

Die Bei­trä­ge kön­nen also nicht zuver­läs­sig mit­teilen, wie der Ver­fasser den zu Beurteilen­den bew­erten woll­te; sie erfül­len damit nicht ihren Zweck, einen plau­si­blen Über­blick über die Leis­tung unse­res Man­dan­ten zu ver­schaf­fen.

VG Köln, Urteil vom 26.07.2021hier als pdf anse­hen