In dem vom VG Köln am 09.02.2015 entschiedenen Verfahren (15 K 7068/13) geht es in der Sache „lediglich“ um eine Umsetzung. Tatsächlich stehen im Hintergrund unberechtigterweise erhobene Vorwürfe gegen unseren Mandanten im Zusammenhang mit der sogenannten „Aktenvernichtungsaffäre“ des Jahres 2012 im Bundesamt f.
Verfassungsschutz. Bereits in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, Beschluss des OVG Münster vom 28.06.2013, 1 B 1373/12 (Download pdf unten), gab das OVG Münster dem Bundesamt f. Verfassungsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung auf, unseren Mandanten bis zur Entscheidung der Hauptsache auf den von ihm zuletzt innegehabten Dienstposten des Leiters der Referatsgruppe V B rückumzusetzen. Diesem Beschluss kam das Bundesamt nur halbherzig nach und beauftragte unseren Mandanten zusammen mit einem anderen Kollegen (sogenannte Doppelspitze) mit der Leitung der Referatsgruppe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem VG Köln Erfolg, was die Feststellung der Rechtswidrigkeit angeht. Das VG Köln führt aus, dass die Umsetzung sowohl mangels Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig war, als auch materiell rechtswidrig. Bereits die ursprüngliche Wegversetzung des Klägers stelle einen tiefgreifenden Eingriff in dessen berufliche Ehre dar. Vor diesem Hintergrund könne es nicht als sachbegründete Organisationsentscheidung gewertet werden, wenn die Beklagte den Kläger nunmehr lediglich im Rahmen der Doppelspitze mit der Leitung einer Referatsgruppe beauftrage.