Mit einem noch nicht rechts­kräf­ti­gen Beschluss bestä­tigt das VG Koblenz mit Beschluss vom 20.08.2025 ‑2 L 517/25.KO unse­re in vie­len Ver­fah­ren erfolg­reich her­aus­ge­ar­bei­te­te Kri­tik an der Benach­tei­li­gung nicht deut­lich höher­wer­tig ein­ge­setz­ter Beam­ter und Beam­tin­nen im Beur­tei­lungs- und Beför­de­rungs­pro­zess der Deut­schen Tele­kom AG (DTAG) Der Antrag hat­te Erfolg, weil sowohl die Beur­tei­lung der Antrag­stel­le­rin als auch die Beur­tei­lun­gen der Bei­gela­de­nen rechts­wid­rig waren und die Erfolgs­aus­sich­ten im Fall der Neu­aus­wahl offen.

Im Ein­zel­nen:

Feh­ler­haf­te dienst­li­che Beur­tei­lung der Antrag­stel­le­rin

  • Die Gesamt­no­te „Sehr gut +“ für die Antrag­stel­le­rin ist nicht plau­si­bel aus den Ein­zel­be­wer­tun­gen mit „Sehr gut“ abge­lei­tet und nicht aus­rei­chend indi­vi­du­ell begrün­det.
  • Die Beur­tei­lungs­richt­li­ni­en der Deut­schen Tele­kom AG sind zu vage bezüg­lich der Über­tra­gung von Ein­zel­no­ten auf die Gesamt­no­te, was eine nach­voll­zieh­ba­re und ein­zel­fall­be­zo­ge­ne Begrün­dung erfor­der­lich macht.
  • Die Ver­ga­be bzw. Ver­wei­ge­rung der Spit­zen­no­te „Her­vor­ra­gend“ wur­de nicht aus­rei­chend ein­zel­fall­be­zo­gen begrün­det.
  • Die Beur­tei­lungs­pra­xis der Antrags­geg­ne­rin löst sich vom Erfor­der­nis der Sta­tus­amts­be­zo­gen­heit und benach­tei­ligt Beam­te, die nicht höher­wer­tig ein­ge­setzt sind.

Feh­ler­haf­te Beur­tei­lun­gen der Bei­gela­de­nen

  • Auch die Beur­tei­lun­gen der Bei­gela­de­nen sind feh­ler­haft, da sie auf der­sel­ben Pra­xis beru­hen, nach der nur bei höher­wer­ti­ger Beschäf­ti­gung die Best­no­te ver­ge­ben wird.
  • Bei einem Bei­gela­de­nen wur­de zudem eine wider­sprüch­li­che Gewich­tung der Ein­zel­merk­ma­le vor­ge­nom­men.

Offe­ne Erfolgs­aus­sich­ten der Antrag­stel­le­rin

  • Es ist nicht aus­ge­schlos­sen, dass die Antrag­stel­le­rin bei einer erneu­ten, rechts­feh­ler­frei­en Aus­wahl­ent­schei­dung aus­ge­wählt wird, da ihre Erfolgs­aus­sich­ten offen sind.

Schluss­fol­ge­rung und recht­li­che Ent­schei­dung:

  • Der Antrags­geg­ne­rin wird unter­sagt, die Beför­de­rungs­stel­len mit den Bei­gela­de­nen zu beset­zen, bis über die Bewer­bung der Antrag­stel­le­rin unter Beach­tung der Rechts­auf­fas­sung des Gerichts erneut ent­schie­den wur­de.

Beschluss VG Koblenz vom 20.08.2025 – 2 L 517/25.KO hier anse­hen:

erstellt, 20.10.2025

Frank Wie­land / Fach­an­walt f. Ver­wal­tungs­recht