In einem Hauptsacheverfahren hatte sich das VG Koblenz mit einer dienstlichen Beurteilung aus dem Bereich des Postnachfolgeunternehmens Deutsche Telekom AG zu befassen. Die von uns betreute Klage hatte gleich aus drei Gründen heraus Erfolg:
Zum einen wurde verabsäumt, die Stellungnahme einer Führungskraft einzuholen. Die Telekom AG argumentiert hier des Öfteren, dass sie dazu bei ausgeschiedenen Führungskräften nicht mehr verpflichtet sei. Dies ist unzutreffend, wie das VG Koblenz darstellt.
Von größerer Bedeutung sind die Ausführungen zur nicht hinreichenden Begründung des Gesamturteils. Hier trifft die Telekom AG aufgrund der Inkongruenz der Notenskalen im Beurteilungssystem eine besondere Begründungsobliegenheit. Es ist darzustellen, wie die Einzelnoten in das Gesamturteil zu übersetzen sind, wobei diese Übersetzung nach den Beurteilungsrichtlinien „über alle Stufen“ hinweg vorzunehmen ist.
Ein weiteres Begründungsdefizit rügt das VG Koblenz, soweit eine Verschlechterung im Vergleich zur Vorbeurteilung nicht erläutert wurde. Die Ausführungen sind insoweit von Interesse, als eine Verschlechterung um zwei Ausprägungsgrade bzw. eine Gesamtnotenstufe zu verzeichnen war und das VG Koblenz bei einer Bewertungsskala von lediglich 5 Stufen (bei den Einzelmerkmalen) eine wesentliche Verschlechterung bereits bei der Verschlechterung um eine Stufe sieht. Dies gelte auch bei der Verschlechterung um zwei Ausprägungsgrade im Gesamturteil. Dies begründet das VG Koblenz zutreffend mit dem Verweis darauf, dass dies umso mehr gelte, „als die Bewertungsskala für die Klägerin wegen der rechtswidrigen Praxis der Beklagten die Höchstnote höherwertig eingesetzten Beamten vorzubehalten faktisch nur 5‑stufig war.“.
A L S O : Das VG Koblenz hält die Exklusivität der Bewertungsstufe „hervorragend“ für nur deutlich höherwertig eingesetzte Beamtinnen und Beamte zutreffend weiter für rechtswidrig und argumentiert überdies zutreffend, dass damit letztlich ein erreichbares Notenspektrum von 5 Noten verbleibt, indem eine Verschlechterung um eine Note wesentlich ist und damit Begründungsobliegenheiten auslöst.
Eine erfreulich deutliche Entscheidung zugunsten der von uns vertretenen Mandantin!
Urteil hier als pdf ANSEHEN
https://wieland-recht.de/wp-content/uploads/2025/11/VG-Koblenz-05.11.2025.pdf
erstellt 20.11.2025 — RA F. Wieland, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
