In einem Haupt­sa­che­ver­fah­ren hat­te sich das VG Koblenz mit einer dienst­li­chen Beur­tei­lung aus dem Bereich des Post­nach­fol­ge­un­ter­neh­mens Deut­sche Tele­kom AG zu befas­sen. Die von uns betreu­te Kla­ge hat­te gleich aus drei Grün­den her­aus Erfolg:

Zum einen wur­de ver­ab­säumt, die Stel­lung­nah­me einer Füh­rungs­kraft ein­zu­ho­len. Die Tele­kom AG argu­men­tiert hier des Öfte­ren, dass sie dazu bei aus­ge­schie­de­nen Füh­rungs­kräf­ten nicht mehr ver­pflich­tet sei. Dies ist unzu­tref­fend, wie das VG Koblenz dar­stellt.

Von grö­ße­rer Bedeu­tung sind die Aus­füh­run­gen zur nicht hin­rei­chen­den Begrün­dung des Gesamt­ur­teils. Hier trifft die Tele­kom AG auf­grund der Inkon­gru­enz der Noten­ska­len im Beur­tei­lungs­sys­tem eine beson­de­re Begrün­dungs­ob­lie­gen­heit. Es ist dar­zu­stel­len, wie die Ein­zel­no­ten in das Gesamt­ur­teil zu über­set­zen sind, wobei die­se Über­set­zung nach den Beur­tei­lungs­richt­li­ni­en „über alle Stu­fen“ hin­weg vor­zu­neh­men ist.

Ein wei­te­res Begrün­dungs­de­fi­zit rügt das VG Koblenz, soweit eine Ver­schlech­te­rung im Ver­gleich zur Vor­be­ur­tei­lung nicht erläu­tert wur­de. Die Aus­füh­run­gen sind inso­weit von Inter­es­se, als eine Ver­schlech­te­rung um zwei Aus­prä­gungs­gra­de bzw. eine Gesamt­no­ten­stu­fe zu ver­zeich­nen war und das VG Koblenz bei einer Bewer­tungs­ska­la von ledig­lich 5 Stu­fen (bei den Ein­zel­merk­ma­len) eine wesent­li­che Ver­schlech­te­rung bereits bei der Ver­schlech­te­rung um eine Stu­fe sieht. Dies gel­te auch bei der Ver­schlech­te­rung um zwei Aus­prä­gungs­gra­de im Gesamt­ur­teil. Dies begrün­det das VG Koblenz zutref­fend mit dem Ver­weis dar­auf, dass dies umso mehr gel­te, „als die Bewer­tungs­ska­la für die Klä­ge­rin wegen der rechts­wid­ri­gen Pra­xis der Beklag­ten die Höchst­no­te höher­wer­tig ein­ge­setz­ten Beam­ten vor­zu­be­hal­ten fak­tisch nur 5‑stufig war.“.

A L S O : Das VG Koblenz hält die Exklu­si­vi­tät der Bewer­tungs­stu­fe „her­vor­ra­gend“ für nur deut­lich höher­wer­tig ein­ge­setz­te Beam­tin­nen und Beam­te zutref­fend wei­ter für rechts­wid­rig und argu­men­tiert über­dies zutref­fend, dass damit letzt­lich ein erreich­ba­res Noten­spek­trum von 5 Noten ver­bleibt, indem eine Ver­schlech­te­rung um eine Note wesent­lich ist und damit Begrün­dungs­ob­lie­gen­hei­ten aus­löst.

Eine erfreu­lich deut­li­che Ent­schei­dung zuguns­ten der von uns ver­tre­te­nen Man­dan­tin!

Urteil hier als pdf ANSE­HEN

https://wieland-recht.de/wp-content/uploads/2025/11/VG-Koblenz-05.11.2025.pdf

erstellt 20.11.2025 — RA F. Wie­land, Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht