In einem von unserem Büro vertretenen Rechtsstreit um die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit greift das VG des Saarlandes die Rechtsprechung des BVerwG, Urt. v. 26.04.2010, 2 C 17/10, zu den Anforderungen an eine rechtmäßige Untersuchungsanordnung auf. Im Zurruhesetzungs-verfahren ist nämlich zumindest dann, wenn wie
vorliegend aus der Verweigerung einer Untersuchung negative Konsequenzen gezogen werden, die Untersuchungsanordnung selbst einer rechtlichen Kontrolle zu unterziehen. Im konkreten Fall war die Untersuchungsanordnung bereits nach drei Monaten Dienstunfähigkeit erfolgt mit der Bemerkung „krank seit 17.01.2011“. Dieser Hinweis allein genügt den inhaltlichen Anforderungen an eine rechtmäßige Untersuchungsanordnung nicht, da dadurch die ernsthafte Besorgnis der Dienstunfähigkeit nicht nachvollziehbar begründet wird.