Die dauer­hafte Zuwei­sung nach § 4 Post­Per­sRG ist belieb­tes „Per­son­alein­satzin­stru­ment“ der Post­nach­fol­ge­un­ternehmen. Trotz der oft belas­ten­den Wirkun­gen, Beden­ken an der Amt­sangemessen­heit der über­tra­ge­nen Tätig­kei­ten etc. sind Ver­fahren nur schwie­rig zu gewin­nen, ins­beson­dere im einst­weili­gen Rechtss­chutz. Im hier entsch­iede­nen Fall hat das

OVG Mün­ster mit Beschluss vom 02.12.20141 B 751/​14 eine Entschei­dung des VG Aachen aufge­hoben und die auf­schiebende Wir­kung der inzwis­chen erhobe­nen Kla­ge ange­ord­net. Das OVG betont, dass Fäl­le in denen ein alter­na­tivloser Umzug des Beam­ten und sei­ner Fam­i­lie nicht zumut­bar erwar­tet wer­den kann nicht nur the­o­retis­cher Art sind. Im kon­kre­ten Fall sei­en auf­grund des sub­stan­ti­ierten Vor­trags des Antrag­stellers weit­ere Ermit­tlun­gen der Tele­kom AG im Ver­wal­tungsver­fahren erforder­lich gewe­sen. Die Bew­er­tung des Ver­wal­tungs­gerichts, die Zuwei­sung sei offen­sichtlich recht­mäßig, sei vor die­sem Hin­ter­grund unzu­tref­fend.

Schließ­lich betont das OVG, dass im entsch­iede­nen Fall das Sus­pen­siv­in­ter­esse des Antrag­stellers das öffent­li­che Vol­lzugsin­ter­esse über­wiege; das Rechts­gut der Gesund­heit sei gewich­tig und die Wahrschein­lichkeit, dass nach weit­erer Aufk­lärung ein Umzug aus gesund­heitlichen Grün­de nicht in Betra­cht kom­me, sei nicht von vorn­herein als ger­ing ein­zu­stu­fen.