Die dauerhafte Zuweisung nach § 4 PostPersRG ist beliebtes „Personaleinsatzinstrument“ der Postnachfolgeunternehmen. Trotz der oft belastenden Wirkungen, Bedenken an der Amtsangemessenheit der übertragenen Tätigkeiten etc. sind Verfahren nur schwierig zu gewinnen, insbesondere im einstweiligen Rechtsschutz. Im hier entschiedenen Fall hat das
OVG Münster mit Beschluss vom 02.12.2014 –1 B 751/14 eine Entscheidung des VG Aachen aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der inzwischen erhobenen Klage angeordnet. Das OVG betont, dass Fälle in denen ein alternativloser Umzug des Beamten und seiner Familie nicht zumutbar erwartet werden kann nicht nur theoretischer Art sind. Im konkreten Fall seien aufgrund des substantiierten Vortrags des Antragstellers weitere Ermittlungen der Telekom AG im Verwaltungsverfahren erforderlich gewesen. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Zuweisung sei offensichtlich rechtmäßig, sei vor diesem Hintergrund unzutreffend.
Schließlich betont das OVG, dass im entschiedenen Fall das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege; das Rechtsgut der Gesundheit sei gewichtig und die Wahrscheinlichkeit, dass nach weiterer Aufklärung ein Umzug aus gesundheitlichen Gründe nicht in Betracht komme, sei nicht von vornherein als gering einzustufen.