In diesem von unserer Kanzlei betriebenen Verfahren hat das VG Koblenz der Deutschen Telekom AG untersagt, die im Rahmen der Beförderungsrunde 2022/23 zur Verfügung stehenden Planstellen mit den Beigeladenen zu 1) und 3) – 19) zu besetzen.
Der Antrag unseres Mandanten gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines Anspruchs auf ermessens– und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung hat damit Erfolg.
In den Entscheidungsgründen heißt es dazu, dass die Deutsche Telekom AG bei ihrer Auswahlentscheidung den verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 2 GG niedergelegten Leistungsgrundsatz unseres Mandanten verletzt habe. Danach haben Beamte nämlich Anspruch darauf, dass öffentliche Ämter nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vergeben werden.
Der dabei vorzunehmende Leistungsvergleich ist anhand von aktueller, hinreichend differenzierter auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen zu bilden. Im abschließenden Gesamturteil ist dann eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu finden.
Gemessen an diesen Vorgaben verstößt die Regelbeurteilung unseres Mandanten gegen allgemeine Wertmaßstäbe, als dass es an einer nachvollziehbaren Begründung des Gesamturteils fehlt.
Aus dem Beurteilungssystem der Deutschen Telekom ergibt sich nämlich dahingehend, dass für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungssysteme vorgesehen sind, eine besondere Begründungsbedürftigkeit. Aus diesem Grund erfolgt gewissermaßen eine „Übersetzung“ der Einzelbewertungen in ein Gesamturteil.
Hinzu kommt, dass unser Mandant im Beurteilungszeitraum höherwertig eingesetzt war. In diesem Fall sind zusätzlich die auf dem höherwertigen Arbeitsposten erbrachten Leistungen zu den abstrakten Anforderungen des vom Beamten inne gehabten Statusamt in Beziehung zu setzen, um diese sodann den jeweiligen Bewertungsstufen zuzuordnen.
Vor diesem Hintergrund finden sich dazu auf Seite 11 des Beschlusses u.a. folgende Ungereimtheiten:
(1) Die höherwertige Beschäftigung habe zwar im Einzelkriterium „Allgemeine Befähigung“ zu einer Verbesserung geführt. Demgegenüber seien die übrigen Einzelkriterien mit der Note „sehr gut“ gewürdigt worden. Dies sei dahingehend erklärungsbedürftig, als dass „Allgemeine Befähigung“ wie alle übrigen Merkmale auch mit „sehr gut“ bzw „gut“ — also gleich — bewertet wurden.
(2) Auch wird zu Recht beanstandet, dass es an einer Begründung des oben bereits erläuterten Übertragungsvorgang hinsichtlich der Verwendung unterschiedlicher Notenskalen fehlt. Die in der Beurteilung enthaltene Begründung unseres Mandanten ist lediglich formelhaft und damit nicht geeignet das Gesamturteil nachvollziehbar zu begründen (vgl. Seite 12).
Zudem finden sich in einzelnen dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen völlig atypische Leistungsentwicklungen. Eine hinreichend nachvollziehbare Begründung für die Abweichungen ergeben sich nicht aus den Beurteilungen. Dies spricht eindeutig für die Annahme, dass ein Teil der Beurteilungen unter dem Verstoß gegen das Gebot der Maßstabgerechtigkeit erstellt worden sind.
Angesichts dieser Beurteilungsmängel endet der Beschluss mit der Möglichkeit, dass unser Mandant bei einer erneuten Auswahlentscheidung unter Zugrundelegung rechtlich fehlerfreier Beurteilungen zum Zuge kommen kann.
VG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2023 – 2 L 1066/22.KO hier als pdf ansehen