Die Beschw­erde eines von uns vertrete­nen Man­dan­ten hat Erfolg. Der voraus­ge­gan­gene Beschluss des VG wird inso­fern geän­dert, als dass der Antrags­geg­nerin unter­sagt wird, die Plan­stel­len in der Beför­de­rungs­run­de 2022/​2023 vor einer erneu­ten Auswahlentschei­dung unter Beach­tung der Recht­sauf­fas­sung des Gerichts zu beset­zen.

Ent­spre­chend der Auf­fas­sung des VG ist der Senat auch davon über­zeugt, dass die dien­stliche Beur­tei­lung unse­res Man­dan­ten recht­li­chen Beden­ken begeg­net. Es fehlt an einer Begrün­dung hin­sichtlich der Ver­schlechterung des Gesam­turteils im Ver­gle­ich zum Gesam­turteil der vor­ange­gan­gen dien­stlichen Beurteilun­gen.

Der Senat ist dar­über hin­aus auch über­zeugt, dass nicht nur die dien­stliche Beur­tei­lung unse­res Man­daten son­dern die sämt­li­cher Beige­ladener recht­li­chen Beden­ken begeg­nen. Inso­fern ist unser Man­dant ent­ge­gen der Auf­fas­sung des VG gegen­über den Beige­lade­nen eben nicht erkenn­bar chan­cen­los.
Bezo­gen auf den stre­it­i­gen Beur­tei­lungs­zeit­raum waren näm­lich die Beige­laden zu 2 und 3 wie unser Man­dant mit „Sehr gut +“ beur­teilt wor­den. Nun­mehr erzie­len sie aber das Gesamtergeb­nis „Her­vor­ra­gend +“ bzw. „Her­vor­ra­gend ++“. Eine Begrün­dung für die­sen Leis­tungssprung ist nicht enthal­ten. Dahinge­hend dass der Beur­tei­lungs­zeit­raum mit knapp zwei Jah­ren knapp bemes­sen ist, ist der Leis­tungssprung aber beson­ders begrün­dungs­bedürftig. Die Leis­tungssprünge bewe­gen sich schließ­lich jew­eils im Bere­ich einer gan­zen Noten­stufe (im Fall des Beige­lade­nen zu 2 sogar mit zusät­zlich einem Aus­prä­gungs­grad).
Auch was die dien­stliche Beur­tei­lung des Beige­lade­nen zu 1 angeht, ist kei­ne Begrün­dung enthal­ten. Im voraus­ge­gan­gen Beur­tei­lungs­zeit­raum wur­de er mit „Her­vor­ra­gend +“ beur­teilt. Beson­der­heit ist dabei, dass sich die­ses Gesamtergeb­nis auf ein Amt der Bes­Gr A 12 bezog. Nun­mehr erzielt er das Gesamtergeb­nis „her­vor­ra­gend ++“, wobei er das höher­w­er­tige Amt der Bes­Gr A 13 wahrn­immt. Die­ses erhielt er aber erst in der Mit­te des Beur­tei­lungs­zeit­raums. War­um er auf das neue, höhe­re Amt bezo­gen sogle­ich mit „Her­vor­ra­gend“, noch dazu mit einem höhe­ren Aus­prä­gungs­grad beur­teilt wur­de, ist nicht ersicht­lich. Nicht zuletzt betrug der Zeit­raum, in dem er das neue Amt inne­hat­te und der in die dien­stliche Beur­tei­lung Ein­zug fand, ger­ade ein­mal siebenein­halb Mona­te.
Somit besteht die Mög­lich­keit, dass unser Man­dant bei einer erneu­ten Auswahlentschei­dung unter Zugrun­dele­gung recht­lich fehler­freier Beurteilun­gen zum Zuge kom­men kann. Unser Man­dant und die Beige­lade­nen zu 2 und 3 wur­den im Jahr 2019 gle­ich beur­teilt und der Beige­ladene zu 1 zwar bes­ser, aber bezo­gen auf ein nied­ri­ge­res Amt
Zum Ende des Beschlus­ses merkt der VGH an, dass die­se Beurteilung­spraxis der Deut­schen Tele­kom den Ein­druck erwe­cke, dass der „ledig­lich“ amt­sangemessen beschäf­tig­te Beam­te gegen­über dem ver­gle­ich­sweise höher­w­er­tig einge­set­zten Beam­ten prak­tisch kei­ne Beförderungschan­cen habe. Wäh­rend sich die Höher­w­er­tigkeit der aus­geübten Tätig­keit in aller Regel sowohl bei der Beur­tei­lung der Einzelkri­te­rien als auch bei der Fest­stel­lung des Gesamtergeb­nisses, also „dop­pelt pos­i­tiv“ zugun­sten des betrof­fe­nen Beam­ten aus­wirkt, wirkt sich hinge­gen die ver­gle­ich­sweise ledig­lich amt­sangemessene Beschäf­ti­gung „dop­pelt neg­a­tiv“ aus.
Zwar kön­ne eine sol­che Beurteilung­spraxis gerecht­fer­tigt sein, wenn bere­its auf einer vorge­lagerten Stu­fe ein Leis­tungsver­gle­ich erfol­gen wür­de und so effek­tiver Konkur­renten­rechtss­chutz gewährleis­tet wäre; dies dürf­te allerd­ings in der Pra­xis der Deut­schen Tele­kom AG nicht der Fall sein.
Die Mög­lich­keit einer Beför­de­rung hin­ge dann davon ab, auf wel­chem Dienst-​/​­Ar­beits­pos­ten er zum Ein­satz kommt, und damit von einem sei­nen Ein­fluss wohl ent­zo­ge­nen Umstand, den er unab­hängig von sei­nen Leis­tun­gen nicht kom­pen­sieren kön­ne.

VGH Mann­heim, Beschluss vom 13.06.2023 – 4 S 189/​23 hier anse­hen