In die­sem von unse­rer Kan­zlei betriebe­nen Ver­fahren hat das Gericht dem Antrag auf Erlass einer einst­weili­gen Anord­nung statt­ge­ge­ben. Der Anspruch unse­res Man­dan­ten auf ermes­sens– und beurteilungs­fehler­freie Entschei­dung über sei­ne Beför­de­rung hat damit Erfolg.
Die zugrun­deliegende Auswahlentschei­dung unse­res Man­dan­ten ist näm­lich inso­weit rechts­wid­rig, als dass sie all­ge­me­ingültige Wert­maßstäbe ver­letzt. Her­vorzuheben ist dabei ins­beson­dere die Begrün­dung der Bew­er­tung der Einzelmerk­male, die den an sie zu stel­len­den Anforderun­gen nicht genügt sowie die unzure­ichende Begrün­dung der Gesamt­no­te.

So wur­den die Einzelmerk­male „All­ge­meine Befähi­gung“ „Sozia­le Kom­pe­ten­zen“ und „Wirt­schaft­li­ches Han­deln“ durch die Beur­tei­ler jew­eils mit „Gut“ bew­ertet, wäh­rend die unmit­tel­baren Füh­rungs­kräf­te durch­weg alle Einzelmerk­male in ihren Stel­lung­nah­men mit „Sehr gut“ bew­ertet haben.
Die­se Absen­kung hät­te einer hin­re­ichend nachvol­lziehbaren Begrün­dung bedurft, weil die Funktion/​Tätigkeit unse­res Man­dan­ten über den gesam­ten Beur­tei­lungs­zeit­raum gegen­über sei­nem sta­tus­rechtlichen Amt deut­lich höher­w­er­tig bew­ertet war. Wenn näm­lich der Beam­ter deut­lich höher­w­er­tig einge­setzt ist und gemes­sen an den Anforderun­gen sei­nes — ent­spre­chend A 12 — bew­erteten Arbeit­sposten jew­eils mit „Sehr gut“ bew­ertet wor­den ist, so sind die Einzelkri­te­rien dem Grun­de nach erst recht mit der Spitzen­note „Sehr gut“ zu bew­erten, wenn man sie an den deut­lich gerin­geren Anforderun­gen sei­nes Sta­tusamtes A 9 bemisst.
In den jew­eils gle­ich­lau­t­end gewähl­ten Erläuterun­gen der Beur­tei­ler heißt es hinge­gen nur, dass „eine bes­se­re Bew­er­tung der Einzelleis­tung von Herrn … in Anbe­tra­cht der erziel­ten Ergeb­nisse der Beamtin­nen und Beam­ten, die auf der­sel­ben Beur­tei­lungs­lis­te zu ver­gle­ichen sind, nicht mög­lich (ist)“. Dies ver­mag aber die Absen­kung dahinge­hend nicht recht­fer­ti­gen, als dass sie formel­haft ist und ins­beson­dere unklar bleibt, wel­che Ergeb­nisse die ande­ren Beam­ten auf der Beur­tei­lungs­lis­te erzielt haben.
Zwar sind die Beur­tei­ler nicht an Beurteilungs­beiträge gebun­den. Jedoch üben sie ihren Beurteilungsspiel­raum nur dann recht­mäßig aus, wenn sie die Beurteilungs­beiträge als Tat­sachen­grund­lage in ihre Über­legun­gen ein­beziehen und Abwe­ichun­gen nachvol­lziehbar begrün­den. Nur so kann der aus Art. 33 Abs. 2 GG fol­gende Bewer­bungsver­fahren­sanspruch gewährleis­tet wer­den und Auswahlentschei­dun­gen für die Beset­zung von Beför­de­rungs­stel­len recht­mäßig getrof­fen wer­den.

VG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 23.04.2023 – 10 L 2416/​22 hier anse­hen