In die­sem von unse­rer Kan­zlei betriebe­nen Ver­fahren hat das VG Koblenz der Deut­schen Tele­kom AG unter­sagt, die im Rah­men der Beför­de­rungs­run­de 2022/​23 zur Ver­fü­gung ste­hen­den Plan­stel­len mit den Beige­lade­nen zu 1) und 3) – 19) zu beset­zen.
Der Antrag unse­res Man­dan­ten gerich­tet auf den Erlass einer einst­weili­gen Anord­nung zur Siche­rung sei­nes Anspruchs auf ermes­sens– und beurteilungs­fehler­freie Entschei­dung über sei­ne Bewer­bung hat damit Erfolg.

In den Entschei­dungs­grün­den heißt es dazu, dass die Deut­sche Tele­kom AG bei ihrer Auswahlentschei­dung den ver­fas­sungsrechtlich in Art. 33 Abs. 2 GG nie­der­ge­leg­ten Leis­tungs­grund­satz unse­res Man­dan­ten ver­letzt habe. Danach haben Beam­te näm­lich Anspruch dar­auf, dass öffent­li­che Ämter nach den Kri­te­rien Eig­nung, Befähi­gung und fach­liche Leis­tung ver­ge­ben wer­den.
Der dabei vor­zu­neh­men­de Leis­tungsver­gle­ich ist anhand von aktu­el­ler, hin­re­ichend dif­feren­zierter auf gle­ichen Bew­er­tungs­maßstäben beruhen­der dien­stlicher Beurteilun­gen zu bil­den. Im abschließen­den Gesam­turteil ist dann eine Würdi­gung, Gewich­tung und Abwä­gung der einzel­nen leis­tungs­be­zo­ge­nen Gesicht­spunkte zu fin­den.
Gemes­sen an die­sen Vor­gaben ver­stößt die Regel­beurteilung unse­res Man­dan­ten gegen all­ge­meine Wert­maßstäbe, als dass es an einer nachvol­lziehbaren Begrün­dung des Gesam­turteils fehlt.
Aus dem Beurteilungssys­tem der Deut­schen Tele­kom ergibt sich näm­lich dahinge­hend, dass für die Einzel­be­w­er­tun­gen ein­er­seits und für das Gesam­turteil ander­er­seits unter­schiedliche Bew­er­tungssys­teme vorge­se­hen sind, eine beson­dere Begrün­dungs­bedürftigkeit. Aus die­sem Grund erfolgt gewis­ser­maßen eine „Über­set­zung“ der Einzel­be­w­er­tun­gen in ein Gesam­turteil.
Hin­zu kommt, dass unser Man­dant im Beur­tei­lungs­zeit­raum höher­w­er­tig einge­setzt war. In die­sem Fall sind zusät­zlich die auf dem höher­w­er­ti­gen Arbeit­sposten erbrach­ten Leis­tun­gen zu den abstrak­ten Anforderun­gen des vom Beam­ten inne gehab­ten Sta­tusamt in Bezie­hung zu set­zen, um die­se sodann den jew­eili­gen Bew­er­tungsstufen zuzuord­nen.
Vor die­sem Hin­ter­grund fin­den sich dazu auf Sei­te 11 des Beschlus­ses u.a. fol­gende Unge­reimt­hei­ten:
(1) Die höher­w­er­tige Beschäf­ti­gung habe zwar im Einzelkri­terium „All­ge­meine Befähi­gung“ zu einer Ver­bes­se­rung geführt. Demge­genüber sei­en die übri­gen Einzelkri­te­rien mit der Note „sehr gut“ gewür­digt wor­den. Dies sei dahinge­hend erk­lärungs­bedürftig, als dass „All­ge­meine Befähi­gung“ wie alle übri­gen Merk­male auch mit „sehr gut“ bzw „gut“ — also gle­ich — bew­ertet wur­den.
(2) Auch wird zu Recht bean­standet, dass es an einer Begrün­dung des oben bere­its erläu­ter­ten Über­tra­gungsvor­gang hin­sichtlich der Ver­wen­dung unter­schiedlicher Noten­skalen fehlt. Die in der Beur­tei­lung enthal­tene Begrün­dung unse­res Man­dan­ten ist ledig­lich formel­haft und damit nicht geeig­net das Gesam­turteil nachvol­lziehbar zu begrün­den (vgl. Sei­te 12).
Zudem fin­den sich in einzel­nen dien­stlichen Beurteilun­gen der Beige­lade­nen völ­lig atyp­is­che Leis­tungsen­twick­lun­gen. Eine hin­re­ichend nachvol­lziehbare Begrün­dung für die Abwe­ichun­gen erge­ben sich nicht aus den Beurteilun­gen. Dies spricht ein­deutig für die Annah­me, dass ein Teil der Beurteilun­gen unter dem Ver­stoß gegen das Gebot der Maß­stab­ge­rech­tig­keit erstellt wor­den sind.
Ange­sichts die­ser Beurteilungsmän­gel endet der Beschluss mit der Mög­lich­keit, dass unser Man­dant bei einer erneu­ten Auswahlentschei­dung unter Zugrun­dele­gung recht­lich fehler­freier Beurteilun­gen zum Zuge kom­men kann.

VG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2023 – 2 L 1066/22.KO hier als pdf anse­hen