Die Revision der Klägerin hinsichtlich ihrer auf Schadensersatz gerichtete Klage wegen Mobbings hat Erfolg.
Sachverhalt:
Die Klägerin stand seit 2007 als Stadtverwaltungsoberrätin (Besoldungsgruppe A 14 LBesO) im Dienst der beklagten Gemeinde.
Im Juli 2014 verfügte der Oberbürgermeister eine Neuorganisation des Verwaltungsaufbaus, mit der eine Reduzierung der Fachbereiche einherging. Die Klägerin wurde auf die neu gebildete „Stabsstelle Recht“ umgesetzt und war krankheitsbedingt nicht im Dienst. Das ihr im Zuge der Umsetzung neu zugewiesene Dienstzimmer im Dachgeschoss erfüllte nicht die arbeitsschutzrechtlichen Standards. Auch die dortige Verwendung entsprach nach einem später ergangenen und rechtskräftig gewordenen Urteil nicht dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.
Anlässlich dieses Urteils stellte der Personalrat der Beklagten eine Pressemitteilung auf der Homepage ein, in der u. a. ausgeführt wurde: „Sich über Monate bei voller Besoldung als Chefjuristin der Verwaltung in ‚Krankheit‘ zu flüchten, weil man persönlich der Ansicht ist, arbeitsseitig unterfordert zu sein, sollte man den vielen fleißigen Beschäftigten, Beamten unserer Stadt einmal versuchen zu erklären.“
Die Klägerin sieht in diesen und weiteren Verhaltensweisen ein gezieltes „Mobbing“ des Oberbürgermeisters, der ihr gegenüber auch offenbart habe, das Vertrauen in ihre Person verloren zu haben.
Nachdem ihre auf Schadensersatz gerichtete Klage vor dem VG erfolgreich war, wurde auf die Berufung der Beklagten die Klage allerdings vor dem OVG in vollem Umfang abgewiesen. Der Senat könne kein als „Mobbing“ zu qualifizierendes Verhalten der Beklagten feststellen.
Entscheidungsgründe:
Nach Ansicht des BVerwG ist das OVG von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab für die Prüfung der als „Mobbing“ gerügten Maßnahmen der Beklagten ausgegangen. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht und wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das OVG zurückgewiesen.
Zwar ist „Mobbing“ weder eine Anspruchsgrundlage noch ein Rechtsbegriff. Wesensmerkmal des „Mobbings“ ist eine systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen zusammensetzende Verletzungshandlung. Den einzelnen Handlungen kommt dabei — bei isolierter Betrachtung — eine rechtliche Bedeutung oft nicht zu. Regelmäßig führt also erst die Zusammenschau mehrerer Einzelakte zur Annahme einer Fürsorgepflichtverletzung.
Diesen Maßstab hat das OVG in der − auf einen einzigen Satz beschränkten − Begründung nicht hinreichend beachtet. Während sich nur auf die Intensität der einzelnen Maßnahmen konzentriert wurde, ist eine erforderliche Gesamtschau nicht vorgenommen worden.
Pressemitteilung Nr. 24/2023, BVerwG 2 C 6.21 — Urteil vom 28.03.2023 hier ansehen