Die Revi­sion der Klä­ge­rin hin­sichtlich ihrer auf Schadenser­satz gerich­te­te Kla­ge wegen Mob­bings hat Erfolg.
Sachver­halt:
Die Klä­ge­rin stand seit 2007 als Stadtver­wal­tung­sober­rätin (Besol­dungs­gruppe A 14 LBe­sO) im Dienst der beklag­ten Gemein­de.
Im Juli 2014 ver­fügte der Ober­bürg­er­meis­ter eine Neuor­gan­i­sa­tion des Ver­wal­tungsauf­baus, mit der eine Redu­zie­rung der Fach­bere­iche ein­herg­ing. Die Klä­ge­rin wur­de auf die neu gebil­de­te „Stab­sstelle Recht“ umge­setzt und war krankheits­be­d­ingt nicht im Dienst. Das ihr im Zuge der Umset­zung neu zuge­wie­se­ne Dien­stz­im­mer im Dach­ge­schoss erfüll­te nicht die arbeitss­chutzrechtlichen Stan­dards. Auch die dor­tige Ver­wen­dung ent­sprach nach einem spä­ter ergan­genen und recht­skräftig gewor­de­nen Urteil nicht dem Anspruch auf amt­sangemessene Beschäf­ti­gung.

Anläss­lich die­ses Urteils stell­te der Per­son­al­rat der Beklag­ten eine Pressemit­teilung auf der Home­page ein, in der u. a. aus­ge­führt wur­de: „Sich über Mona­te bei vol­ler Besol­dung als Chef­ju­ris­tin der Ver­wal­tung in ‚Krank­heit‘ zu flüch­ten, weil man per­sön­lich der Ansicht ist, arbeits­seitig unter­fordert zu sein, soll­te man den vie­len fleißi­gen Beschäf­tig­ten, Beam­ten unse­rer Stadt ein­mal ver­suchen zu erk­lären.“
Die Klä­ge­rin sieht in die­sen und weit­eren Ver­hal­tensweisen ein geziel­tes „Mob­bing“ des Ober­bürg­er­meis­ters, der ihr gegen­über auch offen­bart habe, das Ver­trauen in ihre Per­son ver­loren zu haben.
Nach­dem ihre auf Schadenser­satz gerich­te­te Kla­ge vor dem VG erfol­gre­ich war, wur­de auf die Beru­fung der Beklag­ten die Kla­ge allerd­ings vor dem OVG in vol­lem Umfang abge­wie­sen. Der Senat kön­ne kein als „Mob­bing“ zu qual­i­fizieren­des Ver­hal­ten der Beklag­ten fest­stellen.
Entschei­dungs­gründe:
Nach Ansicht des BVerwG ist das OVG von einem unzutr­e­f­fenden recht­li­chen Maß­stab für die Prü­fung der als „Mob­bing“ gerüg­ten Maß­nah­men der Beklag­ten aus­ge­gan­gen. Das Beru­fung­surteil ver­stößt gegen Bun­desrecht und wird zur ander­weit­i­gen Ver­hand­lung und Entschei­dung an das OVG zurück­gewiesen.
Zwar ist „Mob­bing“ weder eine Anspruchs­grund­lage noch ein Rechts­be­griff. Wesens­merk­mal des „Mob­bings“ ist eine sys­tem­a­tis­che, sich aus vie­len einzel­nen Hand­lun­gen zusam­menset­zende Ver­let­zung­shand­lung. Den einzel­nen Hand­lun­gen kommt dabei — bei iso­lier­ter Betra­ch­tung — eine recht­li­che Bedeu­tung oft nicht zu. Regel­mä­ßig führt also erst die Zusam­men­schau meh­re­rer Einze­lakte zur Annah­me einer Für­sorgepflichtver­let­zung.
Die­sen Maß­stab hat das OVG in der − auf einen einzi­gen Satz beschränk­ten − Begrün­dung nicht hin­re­ichend beach­tet. Wäh­rend sich nur auf die Inten­sität der einzel­nen Maß­nah­men konzen­tri­ert wur­de, ist eine erforder­liche Gesamt­schau nicht vorgenom­men wor­den.
Pressemit­teilung Nr. 24/​2023, BVerwG 2 C 6.21 — Urteil vom 28.03.2023 hier anse­hen