Das VG Düsseldorf hat im Fall eines von unserer Kanzlei betriebenen Verfahren der Deutschen Telekom AG untersagt, die Planstelle mit den Beigeladenen im Rahmen der Beförderungsrunde 2022/2023 solange zu besetzen, bis über die Beförderung unserer Mandantin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Der hier auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtete Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO schützt subjektive Rechte bereits vor einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren. Dieser ist statthaft, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Dabei sind der materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) vom Antragssteller glaubhaft zu machen.
Vorliegend hat die Antragstellerin dahingehend einen Anordnungsanspruch geltend gemacht, als dass die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin fehlerhaft ist; sie verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch unserer Mandantin aus Art. 33 Abs. 2 GG.
Die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung ist hinsichtlich der Gesamtnote nicht ausreichend begründet und in der Konsequenz rechtswidrig.
Grundsätzlich entspricht es nämlich der Rechtsprechung des OVG Münster, dass es einer hinreichenden Begründung der Gesamtnote notwendig bedarf; eine allein durch stereotype Sätze bzw. Textbausteine geleistete Begründung, die keine am konkreten Fall orientierte inhaltliche Substanz aufweist, genügt nicht.
In Fällen der vorliegenden Art sind insbesondere folgende Umstände im Hinblick auf die Anforderungen an den Begründungsumfang zum Gesamturteil zu beachten:
1. Zum einen das Beurteilungswesen der Telekom: aktuell lässt ihr praktiziertes Beurteilungssystem nicht hinreichend hervortreten, in welcher Weise die Zuordnung der für die Bewertung der Einzelkriterien geltenden fünfstufigen Notenskala („in geringem Maße bewährt“ bis „sehr gut“) zu der sechsstufigen Notenskala mit zusätzlicher Notenstufe „hervorragend“ für die Gesamtnote erfolgen soll. Es besteht also von vornhinein ein gesteigertes Begründungsbedürfnis.
2. Zum anderen kommt in einer Vielzahl der Fälle hinzu, dass die zu beurteilenden Beamten der Telekom gemessen an ihrem Statusamt deutlich höherwertig eingesetzt werden.
Gerade wegen des Beurteilungsspielraums des Beurteilers, der nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nur beschränkt überprüfbar ist, kommt einer nachvollziehbaren Begründung somit eine wesentliche Bedeutung zu.
Diesen Anforderungen genügt die in der dienstlichen Beurteilung unserer Mandantin enthaltene Begründung des Gesamturteils nicht. Es fehlt die nachvollziehbare Begründung, weshalb ihr trotz durchweg erreichter Spitzennote „sehr gut“ die Gesamtnote „hervorragend“ versagt blieb.
Gemessen daran besteht also die folglich die Möglichkeit, dass sie bei der erneuter Beurteilung die Gesamtnote „hervorragend“ erhält; den Anordnungsgrund hat sie damit auch glaubhaft gemacht.
Beschluss vom 19.01.2023 — 10 L 2409/22 pdf hier ansehen