Das VG Düs­sel­dorf hat im Fall eines von unse­rer Kan­zlei betriebe­nen Ver­fahren der Deut­schen Tele­kom AG unter­sagt, die Plan­stel­le mit den Beige­lade­nen im Rah­men der Beför­de­rungs­run­de 2022/​2023 solan­ge zu beset­zen, bis über die Beför­de­rung unse­rer Man­dan­tin unter Beach­tung der Recht­sauf­fas­sung des Gerichts erneut entsch­ieden wor­den ist.

Der hier auf vor­läu­fi­gen Rechtss­chutz gerich­te­te Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO schützt sub­jek­tive Rech­te bere­its vor einer Entschei­dung in einem Haupt­sachev­er­fahren. Die­ser ist statt­haft, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Verän­derung des beste­hen­den Zus­tandes die Ver­wirk­lichung eines Rechts des Antrag­stellers vere­it­elt oder wesent­lich erschw­ert wer­den kön­nte.
Dabei sind der mate­ri­el­le Anspruch (Anord­nungsanspruch) und die Not­wen­dig­keit der einst­weili­gen Siche­rung (Anord­nungs­grund) vom Antrags­stel­ler glaub­haft zu machen.
Vor­liegend hat die Antrag­stel­lerin dahinge­hend einen Anord­nungsanspruch gel­tend gemacht, als dass die Auswahlentschei­dung der Antrags­geg­nerin fehler­haft ist; sie ver­letzt den Bewer­bungsver­fahren­sanspruch unse­rer Man­dan­tin aus Art. 33 Abs. 2 GG.
Die ihr zugrun­de lie­gen­de dien­stliche Beur­tei­lung ist hin­sichtlich der Gesamt­note nicht aus­re­ichend begrün­det und in der Kon­se­quenz rechts­wid­rig.
Grund­sät­zlich ent­spricht es näm­lich der Recht­sprechung des OVG Mün­ster, dass es einer hin­re­ichen­den Begrün­dung der Gesamt­note not­wen­dig bedarf; eine allein durch stereo­type Sät­ze bzw. Text­bau­stei­ne geleis­tete Begrün­dung, die kei­ne am kon­kre­ten Fall ori­en­tierte inhalt­li­che Sub­stanz auf­weist, genügt nicht.
In Fäl­len der vor­liegen­den Art sind ins­beson­dere fol­gende Umstän­de im Hin­blick auf die Anforderun­gen an den Begrün­dung­sum­fang zum Gesam­turteil zu beach­ten:
1. Zum einen das Beurteilungswe­sen der Tele­kom: aktu­ell lässt ihr prak­tiziertes Beurteilungssys­tem nicht hin­re­ichend her­vortreten, in wel­cher Wei­se die Zuord­nung der für die Bew­er­tung der Einzelkri­te­rien gel­tenden fün­f­stu­fi­gen Noten­skala („in gerin­gem Maße bewährt“ bis „sehr gut“) zu der sechsstu­fi­gen Noten­skala mit zusät­zlicher Noten­stufe „her­vor­ra­gend“ für die Gesamt­note erfol­gen soll. Es besteht also von vorn­hinein ein gestei­ger­tes Begrün­dungs­bedürf­nis.
2. Zum ande­ren kommt in einer Viel­zahl der Fäl­le hin­zu, dass die zu beurteilen­den Beam­ten der Tele­kom gemes­sen an ihrem Sta­tusamt deut­lich höher­w­er­tig einge­setzt wer­den.
Ger­ade wegen des Beurteilungsspiel­raums des Beurteil­ers, der nach ständi­ger Recht­sprechung der Ver­wal­tungs­gerichte nur beschränkt über­prüf­bar ist, kommt einer nachvol­lziehbaren Begrün­dung somit eine wesent­li­che Bedeu­tung zu.
Die­sen Anforderun­gen genügt die in der dien­stlichen Beur­tei­lung unse­rer Man­dan­tin enthal­tene Begrün­dung des Gesam­turteils nicht. Es fehlt die nachvol­lziehbare Begrün­dung, wes­halb ihr trotz durch­weg erre­ichter Spitzen­note „sehr gut“ die Gesamt­note „her­vor­ra­gend“ ver­sagt blieb.
Gemes­sen dar­an besteht also die fol­glich die Mög­lich­keit, dass sie bei der erneu­ter Beur­tei­lung die Gesamt­note „her­vor­ra­gend“ erhält; den Anord­nungs­grund hat sie damit auch glaub­haft gemacht.

Beschluss vom 19.01.2023 — 10 L 2409/​22 pdf hier anse­hen