Die Beschwerde eines von uns vertretenen Mandanten hat Erfolg. Der vorausgegangene Beschluss des VG wird insofern geändert, als dass der Antragsgegnerin untersagt wird, die Planstellen in der Beförderungsrunde 2022/2023 vor einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu besetzen.
Entsprechend der Auffassung des VG ist der Senat auch davon überzeugt, dass die dienstliche Beurteilung unseres Mandanten rechtlichen Bedenken begegnet. Es fehlt an einer Begründung hinsichtlich der Verschlechterung des Gesamturteils im Vergleich zum Gesamturteil der vorangegangen dienstlichen Beurteilungen.
Der Senat ist darüber hinaus auch überzeugt, dass nicht nur die dienstliche Beurteilung unseres Mandaten sondern die sämtlicher Beigeladener rechtlichen Bedenken begegnen. Insofern ist unser Mandant entgegen der Auffassung des VG gegenüber den Beigeladenen eben nicht erkennbar chancenlos.
Bezogen auf den streitigen Beurteilungszeitraum waren nämlich die Beigeladen zu 2 und 3 wie unser Mandant mit „Sehr gut +“ beurteilt worden. Nunmehr erzielen sie aber das Gesamtergebnis „Hervorragend +“ bzw. „Hervorragend ++“. Eine Begründung für diesen Leistungssprung ist nicht enthalten. Dahingehend dass der Beurteilungszeitraum mit knapp zwei Jahren knapp bemessen ist, ist der Leistungssprung aber besonders begründungsbedürftig. Die Leistungssprünge bewegen sich schließlich jeweils im Bereich einer ganzen Notenstufe (im Fall des Beigeladenen zu 2 sogar mit zusätzlich einem Ausprägungsgrad).
Auch was die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 1 angeht, ist keine Begründung enthalten. Im vorausgegangen Beurteilungszeitraum wurde er mit „Hervorragend +“ beurteilt. Besonderheit ist dabei, dass sich dieses Gesamtergebnis auf ein Amt der BesGr A 12 bezog. Nunmehr erzielt er das Gesamtergebnis „hervorragend ++“, wobei er das höherwertige Amt der BesGr A 13 wahrnimmt. Dieses erhielt er aber erst in der Mitte des Beurteilungszeitraums. Warum er auf das neue, höhere Amt bezogen sogleich mit „Hervorragend“, noch dazu mit einem höheren Ausprägungsgrad beurteilt wurde, ist nicht ersichtlich. Nicht zuletzt betrug der Zeitraum, in dem er das neue Amt innehatte und der in die dienstliche Beurteilung Einzug fand, gerade einmal siebeneinhalb Monate.
Somit besteht die Möglichkeit, dass unser Mandant bei einer erneuten Auswahlentscheidung unter Zugrundelegung rechtlich fehlerfreier Beurteilungen zum Zuge kommen kann. Unser Mandant und die Beigeladenen zu 2 und 3 wurden im Jahr 2019 gleich beurteilt und der Beigeladene zu 1 zwar besser, aber bezogen auf ein niedrigeres Amt
Zum Ende des Beschlusses merkt der VGH an, dass diese Beurteilungspraxis der Deutschen Telekom den Eindruck erwecke, dass der „lediglich“ amtsangemessen beschäftigte Beamte gegenüber dem vergleichsweise höherwertig eingesetzten Beamten praktisch keine Beförderungschancen habe. Während sich die Höherwertigkeit der ausgeübten Tätigkeit in aller Regel sowohl bei der Beurteilung der Einzelkriterien als auch bei der Feststellung des Gesamtergebnisses, also „doppelt positiv“ zugunsten des betroffenen Beamten auswirkt, wirkt sich hingegen die vergleichsweise lediglich amtsangemessene Beschäftigung „doppelt negativ“ aus.
Zwar könne eine solche Beurteilungspraxis gerechtfertigt sein, wenn bereits auf einer vorgelagerten Stufe ein Leistungsvergleich erfolgen würde und so effektiver Konkurrentenrechtsschutz gewährleistet wäre; dies dürfte allerdings in der Praxis der Deutschen Telekom AG nicht der Fall sein.
Die Möglichkeit einer Beförderung hinge dann davon ab, auf welchem Dienst-/Arbeitsposten er zum Einsatz kommt, und damit von einem seinen Einfluss wohl entzogenen Umstand, den er unabhängig von seinen Leistungen nicht kompensieren könne.
VGH Mannheim, Beschluss vom 13.06.2023 – 4 S 189/23 hier ansehen