In diesem von unserer Kanzlei betriebenen Verfahren hat die allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf einen Anspruch dienst-, besoldungs– und versorgungsrechtlich – im Wege des Schadensersatzes – so gestellt zu werden, als sei unsere Mandantin bereits zum 01.10.2018 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 befördert worden, Erfolg.
Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn
(1) der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat,
(2) dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre
(3) und dieser alle ihm zumutbaren Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verhinderung des Schadenseintritts ausgeschöpft hat.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. In dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes haben die Kammer und der VGH Mannheim eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruch unserer Mandantin zu Recht angenommen.
Zum einen wird dies begründet, als dass Zweifel an der Dienstpostenbewertung und der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung bestünden. Die Beförderung unserer Mandantin wurde wegen Nichterfüllung der erforderlichen Erprobungszeit von mindestens 6 Monaten auf einer höherwertigen Tätigkeit unter Berufung auf § 32 Nr. 2 BLV abgelehnt. Allerding stellt sich dieser Ausschlussgrund vor dem Hintergrund, dass es bei der Dienstelle (hier: Bundesagentur für Arbeit) keine Möglichkeit der Bewährung auf einer höherwertigen Tätigkeit während der Erprobungszeit gab und dass auch keiner der Beigeladenen eine solche Erprobung vorweisen konnte, als rechtsmissbräuchlich dar.
Des Weiteren hat die Beklagte die Verletzung des Bewerbungsanspruch auch zu vertreten. Nach dem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem verantwortlichen Beamten generell erwartet werden kann. Danach hätte die Beklagte erkennen müssen, dass offensichtlich keiner der Beigeladenen eine Erprobung vorweisen konnte, sondern dass sich diese vielmehr auf vergleichbaren Posten befanden und somit die Begründung dahingehend rechtswidrig sein muss.
Auch entlastet die Kollegialgerichtregel die Beklagte vorliegend nicht. Diese Regel findet in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten grundsätzlich Anwendung und liegt der Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten nicht eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht erwartet und verlangt werden kann.
Von der Anwendbarkeit des § 32 Nr. 2 BLV wurde nämlich in einem Beschluss des VG Regensburg vom 29.04.2020 – RO 1 E 18.1987 – sehr wohl ausgegangen. Allerdings steht der Anwendung der Kollegialgerichtsregel schon entgegen, dass die angegriffene Maßnahme im konkreten Fall gerade nicht von einem Kollegialgericht als objektiv rechtmäßig gebilligt wurde. Das VG Freiburg sowie der VGH Mannheim haben eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs angenommen (s.o). Auch liegt dem Beschluss des VG Regenburg ein anderer Sachverhalt zugrunde, als das Gericht keine Zweifel an der Bewertung des Dienstposten angenommen und somit bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Antragstellers davon ausgegangen war, dass dieser keine Erprobung vorweisen könne und zudem die Möglichkeit gehabt habe, sich auf höhere Dienstposten zu bewerben.
VG Freiburg, Urteil vom 03.02.2023 — 5 K 106/21 hier als pdf ansehen