In diesem von unserer Kanzlei betriebenen Verfahren hat die Klage – gerichtet auf die Aufhebung der fehlerhaften dienstlichen Regelbeurteilung und die Neubeurteilung unseres Mandanten unter der Rechtauffassung des Gerichts — Erfolg.
Die gerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilung hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
Gemessen an dieser Rechtmäßigkeitskontrolle hat das VG Köln festgestellt, dass der angefochtenen Beurteilung eine ausreichende Tatsachengrundlage fehlt; die von der Beklagten herangezogenen Beurteilungsbeiträge sind nicht hinreichend aussagekräftig.
Vorliegend war der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich während des gesamten Zeitraums ein eigenes Bild von dem Kläger zu verschaffen. Er war somit auf Beurteilungsbeiträge Dritter als Erkenntnisquelle angewiesen. Solche müssen Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elementen der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen.
Dabei müssen die Beiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen.
Vorliegend lassen sich schon nicht Feststellungen zu jedem der in der Leistungsbeurteilung zu beurteilenden Einzelmerkmale finden; mit 4 oder 7 Sätzen in der Begründung ist keine nachvollziehbare Leistungsbeurteilung gegeben.
Zudem fehlt es an einer konkreten Benotung, etwa durch Ankreuzen oder durch Punktevergabe. Zwar lassen sich im Text Bewertungen der Verfasser ausmachen („fundiertes Fachwissen“, „überwiegend vertrauensvoll“). Allerdings orientieren sich diese frei gewählten Bewertungsumschreibungen nicht an den Notenstufen und deren Definitionen in der Beurteilungsrichtlinie der Beklagten.
Die Beiträge können also nicht zuverlässig mitteilen, wie der Verfasser den zu Beurteilenden bewerten wollte; sie erfüllen damit nicht ihren Zweck, einen plausiblen Überblick über die Leistung unseres Mandanten zu verschaffen.
VG Köln, Urteil vom 26.07.2021 — hier als pdf ansehen