Pünktlich zum Start der neuen Beförderungsrunde der Telekom AG (vgl. unter Rechtsblog) hat das Niedersächsische OVG mit Beschluss vom 1.12.2017 — 5 ME 80/17 in einem von uns betriebenen Verfahren einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des VG Lüneburg stattgegeben .
Ganz wesentlich ist das OVG unserer Argumentation betr. nicht hinreichender Plausibilisierung der Beurteilung bei höherwertigem Einsatz und dem Verbot der Tätigkeit von statusrechtlich nicht höherrangigen Beurteilern gefolgt.
Den Beschluss des OVG Lüneburg vom 1.12.2017 können Sie hier einsehen
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ps: Vergleichbare positive Grundsatzentscheidungen haben wir für unsere Mandanten beim OVG Münster bereits im August 2017 erstritten:
- Beschluss OVG Münster vom 17.08.2017 — 1 B 1132/16 hier ansehen
- Beschluss OVG MÜnster vom 28.08.2017 hier einsehen
Die vorstehend beschriebene Rechtsprechung fasst das OVG auch nochmals gut in einem für unseren Mandanten betreuten Verfahren zusammen, in dem die Telekom AG ohne Erfolg Beschwerde gegen einen obsiegenden Beschluss erster Instanz eingelegt hatte. Die Entscheidung des OVG Münster vom 05.09.2017 — 1 B 498/17 können Siehier hochladen
Das OVG stellt in dem v.g. Beschluss klar, das es bei der dienstlichen Beurteilung eines Beamten zulässig und geboten ist, einen höherwertigen Einsatz (einheitlich) sowohl auf der Ebene der Einzelbewertungen als auch auf der Ebene des Gesamturteils zu berücksichtigen, wenn die auf dem höherwertigen Posten erbrachten Leistungen aus Gründen, die in den Begrenzungen des Notensystems liegen, nur teilweise schon auf der Ebene der Einzelmerkmale erfasst werden können und deswegen ergänzend auch in das (nach einem abweichenden Notensystem zu bildende) Gesamturteil einfließen müssen. Hierin liegt keine unzulässige „Doppelberücksichtigung“ von Leistungen.
Das OVG Münster wiederholt die Anforderungen an eine oftmals fehlende Begründung des Gesamturteils wie folgt:
„Dies zugrunde gelegt, gibt es bei den dienstlichen Beurteilungen, die auf der Grundlage der in Rede stehenden Beurteilungsrichtlinien erstellt worden sind, verschiedene Umstände, die dazu führen, dass sich das Beurteilungsergebnis für den beurteilten Beamten nicht bereits aus sich heraus erschließt und deshalb notwendig einer nachvollziehbaren Begründung bedarf. Denn es sind von den Beurteilern in mehreren, letztlich in einer Gesamtbetrachtung zusammenzuführenden Ebenen bestimmte Zuordnungen und Gewichtungen vorzunehmen. So gibt das maßgebliche Beurteilungssystem für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung sechs Notenstufen vor, für die Bewertung der Einzelkriterien aber nur fünf. Dabei ist eine Bewertung mit „sehr gut“ in dem einen Fall (Einzelkriterien) die höchste, in dem anderen Fall (Gesamturteil) aber nur die zweithöchste Notenstufe. Daraus ergeben sich zugleich Rückwirkungen für die Zuordnung auch der übrigen (nachfolgenden) Notenstufen, die sich aus dem System selbst noch nicht in einer bestimmten Weise klar ableiten lassen und folglich der Erläuterung bedürfen. Denn demnach entspricht die beste Notenstufe der Einzelbewertungen nicht automatisch der besten Stufe der Gesamtbewertung, sondern kann im Rahmen der Gesamtbewertung auch „nur“ etwa die zweitbeste Notenstufe rechtfertigen. Andererseits erscheint das verwendete Beurteilungssystem aber nur dann widerspruchsfrei, wenn bereits „sehr gute“ Bewertungen der Einzelkriterien im Ergebnis auf ein Gesamturteil im Bereich „hervorragend“ führen können (was sie freilich nicht müssen). Ebenso müssen auch schon „gute“ Einzelbewertungen im Gesamtergebnis gegebenenfalls eine Einstufung innerhalb der Notenstufe „sehr gut“ rechtfertigen können (u. s. w.). Zudem erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht schon aus sich heraus die Bedeutung der vergebenen Einzelbewertungen für den im Sinne einer Binnendifferenzierungsmöglichkeit in der Notenskala vorgesehenen Ausprägungsgrad („Basis“, „+“ bzw. „++“) der Notenstufe.“