Die deut­sche Tele­kom AG hat sich dazu entsch­ieden die „alten“ Wieder­hol­un­gen noch lau­fen­der Beförderungsrun­den 2016, 2017 und 2019/​2020 abzu­bre­chen. Für den mit­tleren Dienst sind ent­spre­chen­de Anschrei­ben zwis­chen­zeitlich ver­sandt wor­den. Hin­ter­grund ist die aktu­el­le Recht­sprechung des OVG Mün­ster, zuletzt Beschluss vom 14.06.20211 B 431/​21, wonach auch im Rah­men der Wieder­hol­ung der Beför­de­rungs­run­de nicht die auf den ursprüng­li­chen Beförderungstich­tag bezo­gene gegebe­nen­falls neu erstell­te „alte“ Beur­tei­lung maß­ge­bend ist, son­dern auss­chließlich die aktuell­ste neu erstell­te dien­stliche Beur­tei­lung.

Das OVG Mün­ster führt aus: Nach Wieder­auf­nahme eines Auswahlver­fahrens maßge­blich ist nicht die Sach – und Recht­slage im Zeit­punkt der ers­ten (aufge­hoben), son­dern der zwei­ten (noch zu tre­f­fende) Auswahlentschei­dung“. Dies bedeu­tet auch, dass jew­eils aktu­el­le Beurteilungs­bild der zu betra­ch­t­en­den Bewer­ber für die neue Auswahlentschei­dung in den Blick zu neh­men ist.

Die Recht­mäßigkeit die­ses Vorge­hens der Deut­schen Tele­kom AG ist nach unse­rer Prü­fung mehr als frag­lich:
Zwar ent­spricht das Vorge­hen den Forderun­gen des OVG Mün­ster. Weit­ere oberg­erichtliche Recht­sprechung exis­tiert aktu­ell allerd­ings nicht. Zu beden­ken ist, dass ein Abbruch nur dann gerecht­fer­tigt ist, wenn es dafür einen sach­lichen Grund gibt. Das Vor­liegen die­ses sach­lichen Grun­des ist zu hin­ter­fra­gen. Immer­hin wäre es ohne weit­eres mög­lich, ohne Abbruch der Beför­de­rungs­run­de schlicht­weg die Auswahlentschei­dun­gen auf­zu­he­ben und aktu­al­isierte Beurteilun­gen zugrun­dezule­gen. Der Abbruch führt frei­lich dazu, dass sich das Bewer­ber­feld ver­schiebt, zumal die Plan­stel­len dann im Rah­men der neu­en Beför­de­rungs­run­de im Herbst die­sen Jah­res mitver­wen­det wer­den sol­len, was zu begrü­ßen ist.

Über­dies ist das Vorge­hen mit Blick auf § 22 Abs. 1 S. 2 BBG beden­klich, wonach das Ende des let­zten Beur­tei­lungs­zeit­raums zum Zeit­punkt der Auswahlentschei­dung höch­stens drei Jah­re zurück­liegen darf. Hier hat der Geset­zge­ber also defi­niert, wann er eine Beur­tei­lung noch als hin­re­ichend aktu­ell ansieht.

Es ist noch dar­auf hin­zu­wei­sen, dass die vom Abbruch betrof­fe­nen Beamtin­nen und Beam­ten nicht schut­z­los sind: Es besteht die Mög­lich­keit gegen die Abbruch­mit­teilung bin­nen Monats­frist einen Antrag beim zuständi­gen Ver­wal­tungs­gericht auf Fort­führung des „alten“, abge­broch­enen Auswahlver­fahrens zu stel­len. Als im Recht der Post­nach­fol­ge­un­ternehmen spezial­isierte Kan­zlei ste­hen wir Ihnen hier im Fall von Rück­fra­gen bera­tend zur Sei­te.