Immer wie­der kommt es vor, dass beispiel­sweise auch in Kon­se­quenz eines gewon­ne­nen Konkur­renten­stre­itver­fahrens das zugrun­de lie­gen­de Stel­lenbe­set­zungsver­fahren abge­brochen wird. Hierge­gen hat der betrof­fene Beam­te Rechtss­chutzmöglichkeiten. Der Abbruch ist mit­tels einst­weili­gen Rechtss­chutzes angreif­bar. In der von uns erstrit­te­nen Entschei­dung des OVG Mün­ster vom 12.07.2018 betont die­ses, dass ger­ade in Kon­stel­la­tio­nen, in denen die Stel­le wei­ter besetzt wer­den soll, der Abbruch eines Auswahlver­fahrens selbst den Anforderun­gen des Art. 33 Abs. 2 GG Rech­nung tra­gen muss und eines entsprechen­den sach­lichen Grun­des bedarf. Gegen­stand der gericht­li­chen Kon­trolle sind dabei die doku­men­tierten Erwä­gun­gen für den Abbruch.

Das OVG Mün­ster betont zu Recht, dass allein die Bean­stan­dung einer Auswahlentschei­dung im Konkur­renten­stre­itver­fahren kein sach­licher Grund für den Abbruch dar­stel­le, wenn das Auswahlver­fahren noch zu einem recht­mäßi­gen Abschluss gebracht wer­den kann. In dem entsch­iede­nen Fall – so das OVG Mün­ster – sei ein Man­gel des Auswahlver­fahrens, der bei Fort­führung nicht geheilt wer­den kön­nte, in der Abbruch­mit­teilung nicht ange­führt; er sei auch sonst nicht ersicht­lich!

Damit hat das OVG mit dem von unse­rer Kan­zlei für eine Man­dan­tin erstrit­te­nen Beschluss vom 12.07.2018, 1 B 1160/​17 Recht­sklarheit geschaf­fen, das für den Fall der beab­sichtigten Neube­set­zung der Stel­le ein Abbruch nur erlaubt ist, wenn das Auswahlver­fahren an nicht beheb­baren Män­geln lei­det.

Lesen Sie hier den Beschluss des OVG Müns­ter

Erstellt, 01.08.2018, F. Wie­land /​Fachan­walt f. Ver­wal­tungs­recht