Nach­dem die Beför­de­rungs­run­de ja wie bekannt nach Besol­dungs­grup­pen auf­ge­teilt wur­de gehen aktu­ell die weit­eren Mit­teilun­gen pos­i­tiver oder neg­a­tiver Art her­aus. In der Ablehnungsmit­teilung fehlt regelmäs­sig der Hin­weis auf Rechtss­chutzmöglichkeiten. Die­ser ist nur und zwin­gend bin­nen 14 Tagen nach Zugang der Ablehnungsmit­teilung mit­tels

Konkur­renten­klage mög­lich. Unter­legene Bewer­ber kön­nen in die­sem Kon­text auch Rügen gegen Ihre eige­ne dien­stliche Beur­tei­lung oder die Beur­tei­lung aus­gewäh­ler Konkur­renten erhe­ben. Bei Beratungs­be­darf steht unser Büro Ihnen hier auch kurz­fris­tig z.B. im Rah­men eines Tele­fonter­mins zur Ver­fü­gung. Wir sind als Spezial­is­ten im öffent­li­chen Dien­strecht bun­desweit tätig.