Mit deut­licher Klar­heit hat das Arbeits­gericht Bonn in dem Beschluss vom 21.01.20154 BV 81/​14 — die Rech­te der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung eines Betriebs der Tele­kom AG im Hin­blick auf die Bere­it­stel­lung notwendi­ger Daten zur Durch­führung der Arbeit der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung bestä­tigt. Ein­er­seits ging es um die Bere­it­stel­lung pri­va­ter

Adress­daten für die Ein­ladung zur Schwer­be­hin­derten­ver­samm­lung, die seit­ens der Tele­kom AG ver­weigert wur­de mit Hin­weis auf daten­schutzrechtliche Grün­de. Das Gericht arbei­tet hier zutr­e­f­fend her­aus, dass in zahlre­ichen Betrie­ben der Tele­kom AG die Arbeit­nehmer eben nicht räum­lich in einem Gebäu­de zusam­men­sitzen, so dass es zwin­gend not­wen­dig ist, dass auch pri­vate Adress­daten über­mit­telt wer­den, weil anson­sten eine Ein­ladung zur Schwer­be­hin­derten­ver­samm­lung nicht mög­lich ist. Dem – so das Arbeits­gericht Bonn – ste­hen auch daten­schutzrechtliche Grün­de nicht ent­ge­gen; die Datenüber­mit­tlung sei viel­mehr auf­grund von § 28 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 BDSG zuläs­sig.

Wei­ter war zwis­chen den Par­tei­en das Zeit­in­ter­vall der Über­las­sung von aktu­el­len Daten über die schwer­be­hin­derten Beschäf­tig­ten im Streit. Auf­grund der hohen Fluk­tu­a­tion, Zuver­set­zun­gen und Weg­ver­set­zun­gen, hat die Schwer­be­hin­derten­vertre­tung natur­ge­mäß ein Inter­esse an zeit­na­her peri­odis­cher Unter­rich­tung. Das Arbeits­gericht bestä­tigt hier den gel­tend gemach­ten Anspruch auf eine monat­li­che Über­mit­tlung eines Verze­ich­nisses der schwer­be­hin­derten Beschäf­tig­ten in der Form gem. §§ 95, 80 SGB IX.

Mit der recht­skräfti­gen Entschei­dung wird die Arbeit der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung wesent­lich erleich­tert.