Mit deutlicher Klarheit hat das Arbeitsgericht Bonn in dem Beschluss vom 21.01.2015 – 4 BV 81/14 — die Rechte der Schwerbehindertenvertretung eines Betriebs der Telekom AG im Hinblick auf die Bereitstellung notwendiger Daten zur Durchführung der Arbeit der Schwerbehindertenvertretung bestätigt. Einerseits ging es um die Bereitstellung privater
Adressdaten für die Einladung zur Schwerbehindertenversammlung, die seitens der Telekom AG verweigert wurde mit Hinweis auf datenschutzrechtliche Gründe. Das Gericht arbeitet hier zutreffend heraus, dass in zahlreichen Betrieben der Telekom AG die Arbeitnehmer eben nicht räumlich in einem Gebäude zusammensitzen, so dass es zwingend notwendig ist, dass auch private Adressdaten übermittelt werden, weil ansonsten eine Einladung zur Schwerbehindertenversammlung nicht möglich ist. Dem – so das Arbeitsgericht Bonn – stehen auch datenschutzrechtliche Gründe nicht entgegen; die Datenübermittlung sei vielmehr aufgrund von § 28 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 BDSG zulässig.
Weiter war zwischen den Parteien das Zeitintervall der Überlassung von aktuellen Daten über die schwerbehinderten Beschäftigten im Streit. Aufgrund der hohen Fluktuation, Zuversetzungen und Wegversetzungen, hat die Schwerbehindertenvertretung naturgemäß ein Interesse an zeitnaher periodischer Unterrichtung. Das Arbeitsgericht bestätigt hier den geltend gemachten Anspruch auf eine monatliche Übermittlung eines Verzeichnisses der schwerbehinderten Beschäftigten in der Form gem. §§ 95, 80 SGB IX.
Mit der rechtskräftigen Entscheidung wird die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung wesentlich erleichtert.