Ein Schwerpunkt unserer Kanzlei betrifft das Hochschulrecht und hier die Vertretung nicht nur von Professoren, sondern auch von wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern, sowie Hochschulen.
Der nachfolgend besprochene Fall betrifft ein Beförderungsverfahren wissenschaftlicher Oberräte A 14 zum wissenschaftlichen Direktor Besoldungsgruppe A 15.
Obwohl hier selbstverständlich auch die Beförderung allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen darf, haben wir schon des Öfteren die Erfahrung gemacht, dass dies von den Universitäten immer wieder unterlaufen wird. Nicht selten fehlt es auch an gleiche Beurteilungsmaßstäbe sichernden Beurteilungsrichtlinien.
Dem hier entschiedenen Fall war ein Rechtsstreit vorangegangen, in dem die Ernennung des Beigeladenen aufgehoben wurde, weil dem Konkurrenten und Antragsteller die Möglichkeit des Primärrechtsschutzes versagt war. Die Universität hat danach über die Beförderung erneut entschieden. Der von unserer Kanzlei vertretene Antragsteller hat nach Erlass der Konkurrentenmitteilung um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und erneut Erfolg gehabt.
Neben formalen Aspekten rügt das Verwaltungsgericht Köln die Rechtswidrigkeit sowie die der Beförderungsauswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, weil schon kein Gesamturteil ausgewiesen ist. Dies verstoße gegen § 92 Abs. 1 S. 3 LBG NRW.
Weiter rügt das Verwaltungsgericht, dass den Beurteilungen keine gleichen Beurteilungsmaßstäbe zugrunde gelegt wurden und führt dies im Detail weiter aus.
Folge des Beschlusses ist, dass das Auswahlverfahren unter Erstellung neuer Beurteilungen wiederholt werden muss.
Beschluss des VG Köln vom 9.02.2021, Az. 3 L 1695/20 hier als pdf ansehen
erstellt 15.2.2021 von F. Wieland — Fachanwalt für Verwaltungsrecht — Wieland Rechtsanwälte GbR