Ein Schw­er­punkt unse­rer Kan­zlei bet­rifft das Hochschul­recht und hier die Vertre­tung nicht nur von Pro­fes­soren, son­dern auch von wis­senschaftlichen und kün­st­lerischen Mitar­beit­ern, sowie Hoch­schu­len.

Der nach­fol­gend besproch­ene Fall bet­rifft ein Beförderungsver­fahren wis­senschaftlicher Ober­räte A 14 zum wis­senschaftlichen Direk­tor Besol­dungs­gruppe A 15.

Obwohl hier selb­stver­ständlich auch die Beför­de­rung allein nach Eig­nung, Befähi­gung und fach­licher Leis­tung erfol­gen darf, haben wir schon des Öfte­ren die Erfah­rung gemacht, dass dies von den Uni­ver­sitäten immer wie­der unter­laufen wird. Nicht sel­ten fehlt es auch an gle­iche Beurteilungs­maßstäbe sich­ern­den Beur­tei­lungs­richt­li­ni­en.

Dem hier entsch­iede­nen Fall war ein Rechts­streit vor­ange­gan­gen, in dem die Ernen­nung des Beige­lade­nen aufge­hoben wur­de, weil dem Konkur­renten und Antrag­steller die Mög­lich­keit des Primär­rechtss­chutzes ver­sagt war. Die Uni­ver­sität hat danach über die Beför­de­rung erneut entsch­ieden. Der von unse­rer Kan­zlei ver­tre­te­ne Antrag­steller hat nach Erlass der Konkur­renten­mit­teilung um einst­weili­gen Rechtss­chutz nachge­sucht und erneut Erfolg gehabt.

Neben for­malen Aspek­ten rügt das Ver­wal­tungs­gericht Köln die Rechts­wid­rig­keit sowie die der Beförderungsauswahlentschei­dung zugrun­de geleg­ten dien­stlichen Beurteilun­gen, weil schon kein Gesam­turteil aus­gewiesen ist. Dies ver­stoße gegen § 92 Abs. 1 S. 3 LBG NRW.

Wei­ter rügt das Ver­wal­tungs­gericht, dass den Beurteilun­gen kei­ne gle­ichen Beurteilungs­maßstäbe zugrun­de gelegt wur­den und führt dies im Detail wei­ter aus.

Fol­ge des Beschlus­ses ist, dass das Auswahlver­fahren unter Erstel­lung neu­er Beurteilun­gen wieder­holt wer­den muss.

 

Beschluss des VG Köln vom 9.02.2021, Az. 3 L 1695/​20 hier als pdf anse­hen

erstellt 15.2.2021 von F. Wie­land — Fachan­walt für Ver­wal­tungsrecht — Wie­land Recht­san­wälte GbR