In mehreren Dutzend Verfahren die überwiegend für unsere Mandanten erfolgreich abgeschlossen werden konnte sind zahlreiche weitere Rechtsfragen geklärt worden; hier ein Überblick:
Auch im Konkurrentenstreitverfahren ist eine Detailüberprüfung der dienstlichen Beurteilung notwendig: OVG Münster, Beschluss vom 13.6.2017 – 1 B 260/17
„Es entspricht der (gefestigten) Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, dass effektiver Rechtsschutz i. S. v. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in
beamtenrechtlichen Eilverfahren, in denen der Antragsteller die vorläufige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG begehrt, mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität nur durch Anlegen des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzuwendenden Prüfungsmaßstabes gewährt werden kann.“
Die Anforderungen an die Begründungsbedürftigkeit dienstlicher Beurteilungen sind durchgängig bestätigt worden. Beispielhaft argumentiert das OVG Münster folgendermaßen:
Es entspricht der Rechtsprechung des 1. Senats des OVG Münster, dass es einer Begründung, wie es zu der Gesamtnote gekommen ist, (jedenfalls im Grundsatz) notwendig bedarf und dass diese Begründung allein durch stereotype Sätze/Textbausteine, die keine am konkreten Fall orientierte inhaltliche Substanz aufweisen, nicht geleistet werden kann. Dabei sind in Fällen der vorliegenden Art namentlich zwei relevante Umstände in Rechnung zu stellen, aus denen sich besondere Anforderungen an Begründungsumfang und –tiefe zum Gesamturteil ergeben können:
- Zum einen lässt das bei der Deutschen Telekom AG aktuell praktizierte Beurteilungssystem nicht bereits aus sich heraus hinreichend hervortreten, in welcher Weise die Zuordnung der für die Bewertung der Einzelkriterien geltenden fünfstufigen Notenskala von „In geringen Maße bewährt“ bis „Sehr gut“ zu der sechsstufigen Notenskala mit der zusätzlichen Notenstufe „Hervorragend“ für das Gesamtergebnis der Beurteilung mit insgesamt 18 verschiedenen Bewertungsmöglichkeiten (Aufteilung der sechs Notenstufen in die Teilnotenstufen „Basis“, „+“ und „++“) erfolgen soll.
- Zum anderen kommt in einer Vielzahl der Fälle hinzu, dass zu beurteilende Beamte der Deutschen Telekom AG gemessen an ihrem Statusamt (zum Teil deutlich) höherwertig eingesetzt werden. Der Umstand der höherwertigen Beschäftigung ist in seiner jeweiligen Ausprägung sowohl bei der Bewertung der Einzelkriterien als auch bei der Bildung der Gesamtnote angemessen zu berücksichtigen
Beurteiler müssen statusrechtlich höherrangig sein: z.B. OVG Münster, Beschluss vom 21. März 2017 – 1 B 1361/16
In etlichen auch von unserer Kanzlei betreuten Verfahren hat sich herausgestellt, dass Beurteilerinnen und Beurteiler eingesetzt waren, die einem teilweise sogar deutlich statusrechtlich niedrigeren Amt angehörten. Dies widerspricht allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen:
Ein Beamter in einem niedrigeren Statusamt darf grundsätzlich nicht einen Beamten in einem höheren Statusamt dienstlich beurteilen, selbst wenn er eine gegenüber seinem Statusamt (weit) höherwertige Funktion wahrnimmt, die auch gegenüber dem Statusamt des Beurteilten gleich– oder höherwertig ist. Sogar eine Beurteilung durch einen ranggleichen Beamten erscheint wegen möglicherweise bestehender Konkurrenzsituationen rechtlich bedenklich.