In meh­re­ren Dut­zend Ver­fahren die über­wiegend für unse­re Man­dan­ten erfol­gre­ich abge­schlos­sen wer­den kon­nte sind zahlre­iche weit­ere Rechts­fra­gen gek­lärt wor­den; hier ein Über­blick:

Auch im Konkur­renten­stre­itver­fahren ist eine Detailüber­prü­fung der dien­stlichen Beur­tei­lung not­wen­dig: OVG Mün­ster, Beschluss vom 13.6.20171 B 260/​17

Es ent­spricht der (gefes­tigten) Recht­sprechung ins­beson­dere des Bun­desver­fas­sungs­gerichts und des Bun­desver­wal­tungs­gerichts, dass effek­tiver Rechtss­chutz i. S. v. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in

beamten­rechtlichen Eil­ver­fahren, in denen der Antrag­steller die vor­läu­fige Siche­rung sei­nes Bewer­bungsver­fahren­sanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG begehrt, mit Blick auf den Grund­satz der Ämter­sta­bil­ität nur durch Anle­gen des in einem entsprechen­den Haupt­sachev­er­fahren anzuwen­den­den Prü­fungs­maßstabes gewährt wer­den kann.“

Die Anforderun­gen an die Begrün­dungs­bedürftigkeit dien­stlicher Beurteilun­gen sind durch­gän­gig bestä­tigt wor­den. Beispiel­haft argu­men­tiert das OVG Mün­ster fol­gen­der­ma­ßen:

Es ent­spricht der Recht­sprechung des 1. Sen­ats des OVG Mün­ster, dass es einer Begrün­dung, wie es zu der Gesamt­note gekom­men ist, (jeden­falls im Grund­satz) not­wen­dig bedarf und dass die­se Begrün­dung allein durch stereo­type Sätze/​Textbausteine, die kei­ne am kon­kre­ten Fall ori­en­tierte inhalt­li­che Sub­stanz auf­wei­sen, nicht geleis­tet wer­den kann. Dabei sind in Fäl­len der vor­liegen­den Art nament­lich zwei rel­e­vante Umstän­de in Rech­nung zu stel­len, aus denen sich beson­dere Anforderun­gen an Begrün­dung­sum­fang und –tie­fe zum Gesam­turteil erge­ben kön­nen:

  • Zum einen lässt das bei der Deut­schen Tele­kom AG aktu­ell prak­tizierte Beurteilungssys­tem nicht bere­its aus sich her­aus hin­re­ichend her­vortreten, in wel­cher Wei­se die Zuord­nung der für die Bew­er­tung der Einzelkri­te­rien gel­tenden fün­f­stu­fi­gen Noten­skala von „In gerin­gen Maße bewährt“ bis „Sehr gut“ zu der sechsstu­fi­gen Noten­skala mit der zusät­zlichen Noten­stufe „Her­vor­ra­gend“ für das Gesamtergeb­nis der Beur­tei­lung mit ins­ge­samt 18 ver­schiede­nen Bew­er­tungsmöglichkeiten (Auf­tei­lung der sechs Noten­stufen in die Teil­noten­stufen „Basis“, „+“ und „++“) erfol­gen soll.
  • Zum ande­ren kommt in einer Viel­zahl der Fäl­le hin­zu, dass zu beur­tei­len­de Beam­te der Deut­schen Tele­kom AG gemes­sen an ihrem Sta­tusamt (zum Teil deut­lich) höher­w­er­tig einge­setzt wer­den. Der Umstand der höher­w­er­ti­gen Beschäf­ti­gung ist in sei­ner jew­eili­gen Aus­prä­gung sowohl bei der Bew­er­tung der Einzelkri­te­rien als auch bei der Bil­dung der Gesamt­note ange­mes­sen zu berück­sich­ti­gen

Beur­tei­ler müs­sen sta­tus­rechtlich höher­rangig sein: z.B. OVG Mün­ster, Beschluss vom 21. März 20171 B 1361/​16

In etli­chen auch von unse­rer Kan­zlei betreu­ten Ver­fahren hat sich her­aus­gestellt, dass Beurtei­lerin­nen und Beur­tei­ler einge­setzt waren, die einem teil­weise sogar deut­lich sta­tus­rechtlich nied­ri­ge­ren Amt ange­hörten. Dies wider­spricht all­ge­meinen Beur­tei­lungs­grund­sät­zen:

Ein Beam­ter in einem nied­ri­ge­ren Sta­tusamt darf grund­sät­zlich nicht einen Beam­ten in einem höhe­ren Sta­tusamt dien­stlich beur­tei­len, selbst wenn er eine gegen­über sei­nem Sta­tusamt (weit) höher­w­er­tige Funk­tion wahrn­immt, die auch gegen­über dem Sta­tusamt des Beurteil­ten gle­ich– oder höher­w­er­tig ist. Sogar eine Beur­tei­lung durch einen rang­gle­ichen Beam­ten erscheint wegen möglicher­weise beste­hen­der Konkur­ren­zsi­t­u­a­tio­nen recht­lich bedenk­lich.