Das VG Frank­furt hat im Fall eines von unse­rer Kan­zlei vertrete­nen Man­dan­ten beschlos­sen, die Beför­de­rung der Beige­lade­nen im Rah­men der Beför­de­rungs­run­de 2020/​2021 auf der Beför­de­rungs­lis­te „Beteili­gung intern_​TSI“ solan­ge zu unter­sagen, bis über die Beför­de­rung des Antrags­stel­lers unter Beach­tung der Recht­sauf­fas­sung des Gerichts erneut entsch­ieden wor­den ist.
Grund dafür ist die Rechts­wid­rig­keit des Gesam­turteils der aktu­el­len dien­stlichen Beur­tei­lung des Antrags­stel­lers; die­ses ver­stößt gegen all­ge­me­ingültige Bew­er­tungs­maßstäbe.

Zur Begrün­dung zieht das Gericht zunächst das für die bei der Deut­schen Tele­kom AG beschäf­tig­ten Beam­ten gel­tende Beurteilungssys­tem her­an.
1. Die­ses sieht eine Ska­la mit fünf Noten­stufen für die Einzel­be­w­er­tun­gen und Stel­lung­nah­men eine Ska­la von sechs Noten­stufen mit je drei Aus­prä­gun­gen für die End­beurteilung vor. Dadurch, dass es an einem vorgegebe­nen abstrak­ten Maß­stab erman­gelt, besteht eine Begrün­dungspflicht der Gesamt­note. Nur so kann eine nachvol­lziehbare Bew­er­tung der Einzelmerk­male und der dazuge­höri­gen Aus­prä­gungs­grade gewährleis­tet wer­den.
2. Gle­ichzeitig sind in die­sem Sys­tem Leis­tun­gen höher­w­er­tiger Arbeit­sposten zu berück­sichti­gen und ent­spre­chend der Anforderun­gen in Bezie­hung zu set­zen (vgl. Arti­kel v. 24.08.21 „Bil­dung des Gesam­turteils: Erhöh­ter Begrün­dungsaufwand bei höher­w­er­ti­gen Tätig­kei­ten“).
Vor­liegend ist zu Punkt 1. nicht nachvol­lziehbar, wes­halb unser Man­dant in allen sechs Einzelmerk­malen mit „sehr gut“ bew­ertet wur­de, im Gesam­turteil aber nur die Noten­stufe „her­vor­ra­gend basis“ und nicht eine der bei­den höhe­ren Aus­prä­gungs­grade erhält.
Zwar fin­det in Punkt 2 „die Höher­w­er­tigkeit sei­ner Funk­tion“ inso­fern Berück­sich­ti­gung, als dass sie in dem Gesam­turteil erwähnt wird. Allerd­ings han­delt es sich dabei ledig­lich um all­ge­meine Begrün­dung­sober­sätze, die sich — zumin­d­est sin­nentsprechend — auch in den Beurteilun­gen der Beige­lade­nen nach Darstel­lung ihrer Funk­tion und Arbeits­wei­se fin­den; dort jedoch mit bes­se­rem Gesamtergeb­nis „her­vor­ra­gend +“ und „her­vor­ra­gend ++“ !
Für ein nachvol­lziehbares (und damit recht­mäßiges) Gesam­turteil sind aber – aus­ge­hend von einer durchge­hen­den Bew­er­tung mit „sehr gut“- viel­mehr indi­vidu­elle Aus­führun­gen erforder­lich, aus denen sich trans­par­ent erge­ben wür­de, auf­grund wel­cher Erwä­gun­gen bei der Bil­dung des Gesamtergeb­nisses „Basis“, „+“, „++“ ver­ge­ben wird.

VG Frank­furt — Beschluss vom 06.04.2021, Az. 9 L 3002/20.F — hier als pdf anse­hen