Vor­liegend begehrt der Antrags­stel­ler in einem von unse­rer Kan­zlei betriebe­nen Ver­fahren vor­läu­fi­gen Rechtss­chutz gegen die Beset­zung einer Ten­ure-​Track-​Pro­fes­sur, wel­che an der Uni­ver­sität Frei­burg aus­geschrieben wur­de.

Hin­ter­grund die­ser Stel­lenein­rich­tung ist die im Juni 2016 beschlos­se­ne Bund-​Län­der-​Ver­ein­ba­rung (Art. 91b Abs. 1 GG) zur För­de­rung von Nachwuchswissenschaftler/​innen. Danach sol­len (aka­de­misch) jün­gere Bewer­ber im Auswahlver­fahren bevor­zugt wer­den.

Zwar gilt nach Art. 33 Abs. 2 GG das Prin­zip der Beste­nauslese bei der Ernen­nung zum Pro­fes­sor, jedoch kann die Uni­ver­sität nach ihrem Organ­i­sa­tion­ser­messen ein Anforderung­spro­fil für die Auss­chrei­bung erstel­len. Damit wird das Leis­tung­sprinzip kon­kre­ti­siert. Beschränkt wird dadurch ledig­lich der Bewer­ber­kreis.

So wur­de auch hier im Auss­chrei­bung­s­text der Uni­ver­sität die Stel­le inso­fern kon­kre­ti­siert, als dass sie sich um eine für hochqual­i­fizierte Nachwuchswissenschaftler/​innen eig­ne.

Dar­auf­hin bewarb sich der Antrag­steller und wur­de zunächst auch auf Platz 1 der Beru­fungsliste gesetzt. Im Fol­gen­den ließ die Beru­fungskom­mis­sion den Antrags­stel­ler allerd­ings aus dem Bewer­bungsver­fahren auss­chei­den. Zur Begrün­dung wur­de ange­führt, dass er nicht mehr als „Nach­wuch­swis­senschaftler in einer frü­hen Kar­ri­erephase“ zu qual­i­fizieren sei.

Das Gericht befand die­ses Kri­terium zu Recht als ein nicht kon­sti­tu­tives Anforderung­spro­fil. Zwar kön­nte die­se „Voraus­set­zung“ als indi­rek­ter Ver­weis auf das Ten­ure-​Track-​Pro­gramm ver­standen wer­den, jedoch ist weder im Bund-​Län­der-​Pro­gramm und sei­nen Mate­ri­alien noch im Lan­des­ge­setz eine kla­re Def­i­n­i­tion zu fin­den. Es han­delt sich also ins­ge­samt um ein objek­tiv nicht über­prüf­bares Kri­te­ri­um.

Inso­fern ste­hen der Ernen­nung des Antrags­stel­lers kei­ne geset­zlichen Grün­de ent­ge­gen, sodass sei­ne Aus­wahl jeden­falls mög­lich, wenn nicht auf­grund bes­se­rer Eig­nung (Leis­tung­sprinzip) sogar wahrschein­lich ist.

VG Frei­burg Beschluss v. 12.04.2021, 1 K 348/​21hier als pdf ein­se­hen