Nach kon­tro­verser Debat­te am 10.07.2013 hat der NRW Land­tag das Gesetz zur Anpas­sung der Dienst– und Ver­sorgungs­bezüge 2013/​2014 der Beam­ten und Rich­ter im Land NRW ver­ab­schiedet. Mit dem Gesetz wird die Tar­ifeini­gung der Tar­if­beschäftigten nur auf die Beam­ten und Pen­sionäre bis Besol­dungs­gruppe A10 über­nom­men. Die Besol­dungs­grup­pen

A11 und A12 erhal­ten eine ger­ingfügige Erhö­hung. Die weit­eren Besol­dungs­grup­pen gehen leer aus. Das Gesetz begeg­net erhe­blichen ver­fas­sungsrechtlichen Beden­ken: Zwar ist der kon­kre­te Umfang der Besol­dung aus der Ver­fas­sung her­aus nicht ein­deutig quan­tifizier­bar, er ist aber auch nicht völ­lig indif­fer­ent. Nach der jetzt gel­tenden Rege­lung ist nicht mehr sicher gestellt, dass die Anpas­sung der Besol­dung ein­er­seits Dien­strang und Ver­ant­wor­tung des Amtes und ander­er­seits den all­ge­meinen wirt­schaft­li­chen und finan­zi­el­len Ver­hält­nis­sen sowie dem all­ge­meinen Lebens­stan­dard noch ent­spricht. Zu Recht wird auch von einem „Son­deropfer“ gespro­chen. Die vom Geset­zge­ber vor­ge­nom­me­ne Abwä­gung gewich­tet den Grund­satz auf amts­gemäße Ali­men­ta­tion, Art. 33 Abs. 5 GG, nicht hin­re­ichend; das geset­zge­berische Ermes­sen über­schre­itet den im Übri­gen ver­hält­nis­mäßig wei­ten Gestal­tungsspiel­raum vor­liegend durch die Abkop­plung einer Beamten­gruppe von der all­ge­meinen Wirt­schafts– und Ein­kom­mens­ent­wick­lung.

Den hier­zu veröf­fentlichten Arti­kel im Rechts­magazin „Legal Trib­ute online“ kön­nen Sie hier lesen: http://​goto​.lto​.de/​16​D​r​o​73