Bil­dung des Gesam­turteils: Erhöh­ter Begrün­dungsaufwand bei höher­w­er­ti­gen Tätig­kei­ten

Vor­liegend war in einem von unse­rer Kann­zlei betriebe­nen Ver­fahren der Antrag, die Stel­lenbe­set­zung im Rah­men der Beför­de­rungs­run­de 2020/​2021 auf der Beför­de­rungs­lis­te „TD_​nT“ solan­ge zu unter­sagen, bis über die Beför­de­rung des Antrags­stel­lers unter Beach­tung der Recht­sauf­fas­sung des Gerichts erneut entsch­ieden wor­den ist, teil­weise erfol­gre­ich.
Das VG Köln hat entsch­ieden, dass die stre­it­be­fan­gene Auswahlentschei­dung den beamten­rechtlichen Bewer­bungsanspruch des Antrags­stel­lers ver­letzt. Die zu Grun­de liegen­den dien­stlichen Beurteilun­gen sind feh­ler­haft.

So heißt es zu Beginn des Beschlus­ses, dass die Kri­te­rien für die Zusam­men­stel­lung der Ver­gle­ichs­gruppe nicht nachvol­lziehbar sind. Zwar wur­den aktu­el­le Beurteilun­gen der Ver­gle­ichsper­so­nen vor­ge­legt, jedoch genü­gen die­se nicht zur gericht­li­chen Über­prü­fung, ob die Ver­gle­ichs­gruppe sach­ge­recht gebil­det wor­den ist.
Zwar ist der Antrags­stel­ler — im Gegen­satz zu den Beige­lade­nen — nur „zur Hälf­te“ mit der Note „sehr gut“ bew­ertet wor­den, jedoch ist kein Leis­tungsvor­sprung der Beige­lade­nen zu 4. bis 9. fest­gestellt wor­den. Der Arbeit­sposten des Antrags­stel­lers ist ger­ade höher bew­ertet, als die Arbeit­sposten der Beige­lade­nen, näm­lich AT 3 (ent­spricht A 15 BBesG) im Ver­gle­ich zu AT 12 (ent­spricht A 14 BBesG). Auch wenn die Beige­lade­nen in sämt­li­chen Einzelmerk­malen die Spitzen­note „sehr gut“ erre­icht haben, ist eine mit „sehr gut“ bew­ertete Leis­tung beim Antrags­stel­ler eine bes­se­re Leis­tung.
Aus die­sem Grund besteht für die Bil­dung der Gesam­turteile ein erhöh­ter Begrün­dungsaufwand, wenn die Beam­ten im Beur­tei­lungs­zeit­raum eine gegen­über ihrem Sta­tusamt höher­w­er­tige Tätig­keit wahrgenom­men haben.
Dies ist hier nicht erfolgt. Es ist in einer Gesamt­schau nicht nachvol­lziehbar, dass der Antrags­stel­ler trotz einer höher­w­er­ti­gen Tätig­keit schlech­ter als die Beige­lade­nen im Gesam­turteil beur­teilt wor­den ist. Viel­mehr erscheint es so, dass allein auf eine durch­gän­gi­ge Bew­er­tung der Einzelmerk­male mit „sehr gut“ abge­stellt wor­den ist.

VG Köln, Beschluss vom 16.07.2021hier als pdf anse­hen