Am 22.06.2023 hat das BVerwG entschieden, dass eine Pausengutschrift auf die Arbeitszeit nur bei tatsächlicher Dienstausübung erfolgt. Konsequenterweise ist somit eine Zeitgutschrift für Tage, an denen der Beamte wegen Erkrankung keinen Dienst geleistet hat oder bei Erholungs- und Sonderurlaub ausgeschlossen.
Diese Ansicht stützt das BVerwG auf § 5 Abs.2 Satz 1 AZV. Danach werden Ruhepausen auf die Arbeitszeit angerechnet, wenn entweder die Voraussetzungen des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe von monatlich mindestens 35 zu leistenden Nachtdienststunden gegeben sind (Nr. 1), oder die zuständige Behörde die Anrechnung bei operativen Tätigkeiten in Einsatzbereichen, in denen die ständige Einsatzfähigkeit gewährleistet werden muss, zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen zulässt (Nr. 2).
Im Falle der krankheitsbedingten Dienstabwesenheit ist keiner der Anrechnungstatbestände des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AZV erfüllt. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut der Norm. So ermöglicht § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AZV dem Dienstherrn, ausnahmsweise die Anrechnung von Pausenzeiten auf die Arbeitszeit bei “operativen Tätigkeiten in Einsatzbereichen” zuzulassen, “in denen die ständige Einsatzfähigkeit gewährleistet werden muss”. Dieses Tatbestandsmerkmal setzt also ausdrücklich eine tatsächliche Dienstausübung voraus.
Zum anderen entspricht dieses Verständnis auch dem Sinn und Zweck des Verordnungsgebers. Er hat mit der Einführung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AZV durch Art. 1 Nr. 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 11.12.2014 (BGBl. I S. 2191) den Zweck verfolgt, eine Kompensation in Form einer Zeitgutschrift für operative Einsatzbereiche zu schaffen, bei denen durch die Dienstgestaltung Zusatzbelastungen hervorgerufen werden, als dass Ruhepausen nicht verlässlich planbar und oft nur kurzfristig oder anlassbezogen möglich sind oder angetretene Pausen unter- oder abgebrochen werden müssen. In diesen Fällen kann eine Kompensation in Form einer Zeitgutschrift erfolgen, weil unter solchen Einsatzbedingungen genommene Pausen nicht den Erholungswert einer Ruhepause ermöglichen.
Das Gericht nimmt aber gleichzeitig Bezug auf das Benachteiligungsverbot erkrankter Beamten und Beamtinnen. So kann sich der Anspruch des Klägers auf Gutschrift zusätzlicher Stunden auf dem Arbeitszeitkonto für die Zeit seiner krankheitsbedingten Dienstabwesenheit aus dem aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleitenden und in den Regelungen der §§ 9 und 9a BBesG zum Ausdruck kommenden Grundsatz ergeben, dass ausgefallener Dienst vom Beamten nicht ersatzweise nachzuholen ist.
Ob dabei die Soll-Arbeitszeit (bei einem vollzeitbeschäftigten Beamten von 41 Stunden) nur bei Anrechnung von Pausen vollständig ausgeglichen wird, wurde in der Verhandlung nicht abschließend geklärt. Wäre dies der Fall, so könnte der Kläger eine Zeitgutschrift im Umfang der Ruhepausen als “Ist-Zeiten” beanspruchen. Die Sache wurde zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Koblenz zurückgewiesen.
BVerwG, Urteil vom 22.06.2023 — 2 C 19.21 hier ansehen
erstellt am 13.11.2023 von F. Wieland — Fachanwalt für Verwaltungsrecht