Nach­dem wir seit Juli 2015 meh­re­re dut­zend Man­dan­ten im Rah­men der Beför­de­rungs­run­de ver­tre­ten haben, ist es Zeit für ein Erfah­rungs­be­richt:

Wir haben weit über 20 Ver­wal­tungs­gerichten und 5 Oberver­wal­tungs­gerichten /​Ver­wal­tungs­gericht­shöfen ganz über­wiegend pos­i­tive Entschei­dun­gen für unse­re Man­dan­ten erwirkt. Die­se sind nun in der weit über­wiegen­den Zahl der Fäl­le auch beför­dert wor­den.

Zahlre­iche Stre­it­igkeiten betra­fen die ord­nungs­gemäße Berück­sich­ti­gung der Wahr­neh­mung eines höher­w­er­ti­gen Arbeit­spostens. Zum Hin­ter­grund: Die Stel­lung­nah­men der unmit­tel­baren Füh­rungs­kräf­te sind nach den Beurteilungsrichtlin­ien allein an den Anforderun­gen des innege­habten Arbeit­spostens ori­en­tiert. Bezugs­punkt der dien­stlichen Beur­tei­lung ist jedoch das innege­habte Sta­tusamt. Daher gilt: Fal­len Sta­tusamt und Bew­er­tung des tat­säch­lich wahrgenomme­nen Dien­st­grad gestri­chen oder Arbeit­spostens auseinan­der, muss der Beur­tei­ler im Beurteilungssys­tem der Tele­kom AG die­sen Umstand bei dem Rück­griff auf die einem Arbeit­sposten aus­gerichtete Stel­lung­nahme der unmit­tel­baren Füh­rungs­kraft geson­dert berück­sichti­gen. Denn es besteht der all­ge­meine Erfah­rungs­satz, dass mit einem höhe­ren Sta­tusamt die Wahr­neh­mung höher­w­er­tiger Auf­gaben ver­bun­den ist, die im all­ge­meinen gegen­über einem nied­ri­ge­ren Sta­tusamt gestei­ger­te Anforderun­gen bein­hal­ten und mit einem grö­ße­ren Maß an Ver­ant­wor­tung ver­bun­den sind (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.20152 BvR 1958/​13ZBR 2016, 128 Rn. 59; BVerwG, B. v. 20.6.20132 VR 1.13 — BVer­wGE 147, 20 Rn. 52; BayVGH, B. v. 12.11.20156 CE 15.2031 — juris Rn. 16).

Des­halb ist grund­sät­zlich davon auszuge­hen, dass ein Beam­ter /​eine Beam­tin , der /​die die Auf­gaben eines Dienst– oder Arbeit­spostens „gut“ erfüllt, der einer deut­lich höhe­ren Besol­dungs­gruppe zuge­ord­net ist, als sie sei­nem Sta­tusamt ent­spricht, die (wesent­lich) gerin­geren Anforderun­gen sei­nes Sta­tusamtes in meist bes­se­rer Wei­se erfüllt, was im Rah­men der Beur­tei­lung zu einem „Auf­schlag“ füh­ren muss. Je wei­ter der innege­habte Dienst– oder Arbeit­sposten und das Sta­tusamt auseinan­der­fallen, umso kon­kre­ter und aus­führlicher muss sich der Beur­tei­ler mit die­ser Annah­me auseinan­der­set­zen. Soll­te es im Ein­zel­fall Grün­de geben, aus denen die­se Annah­me nicht gerecht­fer­tigt wäre, müss­te das nachvol­lziehbar und plau­si­bel begrün­det wer­den. Die­se hin­re­ichende Auseinan­der­set­zung und nachvol­lziehbare Begrün­dung fehl­te in zahlre­ichen Beurteilun­gen. Die Feh­ler der Beur­tei­lung führ­ten dann zum Erfolg der Kon­kur­ren­ten­kla­ge.

Bei dem vorste­hend geschil­der­ten Feh­ler han­delt es sich aber nur um einen von zahlre­ichen seit­ens der gerich­te­ten gerüg­ten Feh­ler im Beförderungsver­fahren. Dane­ben sind noch zahlre­iche weit­ere Anze­ichen Stan­dard­prob­lem anzu­zei­gen zu beob­ach­ten gewe­sen. Wir bera­ten Sie hier im Ein­zel­fall ger­ne.

Nach­fol­gend veröf­fentlichen wir eini­ge von unse­rem Büro erstrit­tene oberg­erichtliche Ent­schei­dun­gen.

Nieder­säch­sis­ches OVG, Beschluss vom 9.6.10165 ME 30/​16 hier anse­hen

OVG Mün­ster, Beschluss vom 28.04.20161 B 41/​16 hier anse­hen