Es geht doch: Auch einst­weilige Rechtss­chutzver­fahren gegen Zuweisun­gen kön­nen gewon­nen wer­den – hier ein Bei­spiel

Das Ver­fahren betraf eine Kon­stel­la­tion, in der der Dien­s­therr die sofor­tige Vol­lziehung einer Zuweisungsver­fü­gung (hier zur VCS GmbH) ange­ord­net hat­te. Das Ver­wal­tungs­gericht Köln kommt in sei­nem Beschluss vom 29.11.201715 L 4298/​17 zu dem Ergeb­nis offe­ner Erfol­gsaus­sichten des noch lau­fen­den Wider­spruchsver­fahrens und nimmt in die­sem Zusam­men­hang eine Inter­essen­ab­wä­gung zu Gun­sten der betrof­fe­nen Beam­tin vor. Dabei stellt das Ver­wal­tungs­gericht ins­beson­dere auf die Gefahr anson­sten gegebe­nen­falls auftre­tender gesund­heitlicher Schä­den bei der betrof­fe­nen Beam­tin auf­grund der nachgewiese­nen gesund­heitlichen Ein­schränkun­gen ab.

Die­se Gesund­heits­ge­fahr kön­ne nicht durch das öffent­li­che Inter­esse des Dien­s­therrn am Sofortvol­lzug gerecht­fer­tigt wer­den.

Das Ver­wal­tungs­gericht Köln stellt ein­deutig klar:

Der Dien­s­therr, hier die Bun­desre­pub­lik Deutsch­land ver­tre­ten durch die Deut­sche Tele­kom AG, ist gehal­ten bei Per­sonal­maß­nah­men (betrof­fen war im vor­liegen­den Fall eine Zuwei­sung zu einer orts­fer­nen Tätig­keit) im gebote­nen Umfang auf die gesund­heitlichen Beein­träch­ti­gun­gen der betrof­fe­nen Beamtin­nen und Beam­ten Rück­sicht zu neh­men. Ins­beson­dere in Kon­stel­la­tio­nen, in denen Betrieb­särzte oder Amt­särzte Leis­tung­sein­schränkun­gen fest­gestellt haben, müs­sen die­se Leis­tung­sein­schränkun­gen bei der Per­sonal­maß­nahme hin­re­ichend abge­wogen wer­den. Dies erscheint im vor­liegen­den Fall zweifel­haft, da auf­grund der vor­liegen­den gesund­heitlichen Ein­schränkun­gen die Beam­tin let­ztlich für die Wahr­neh­mung der für den Dien­st­posten wesent­li­chen Auf­gaben nicht geeig­net ist. Pri­vatärztliche Befun­de muss der Dien­s­therr dabei mit in den Blick neh­men.

Beschluss des VG Köln vom 29.11.201715 L 4298/​17 hier ein­se­hen