In sei­ner jüngst veröf­fentlichten Entschei­dung vom 21.12.20162 VR 1.16 – hat das Bun­desver­wal­tungs­gericht sich deut­lich zu eini­gen zen­tralen Rechts­fra­gen im Zusam­men­hang mit der Erstel­lung dien­stlicher Beurteilun­gen geäu­ßert. Hier­bei haben die beste­hen­den Grund­sätze und die dar­in for­mulierten Anforderun­gen teil­weise noch ein­mal eine Ver­schär­fung erfah­ren, mit deren Auswirkun­gen sich die Ver­wal­tungs­gerichte in Zukunft nicht nur in Klagev­er­fahren gegen dien­stliche Beurteilun­gen, son­dern ins­beson­dere auch im Rah­men von Konkur­renten­klagev­er­fahren wer­den auseinan­der­set­zen müs­sen. Die Erfol­gsaus­sichten der kla­gen­den Beamten/​innen respek­tive unter­lege­nen Konkurrenten/​innen haben sich durch die jüng­sten Fest­stel­lun­gen des Bun­desver­wal­tungs­gericht jeden­falls eher ver­bes­sert, wäh­rend es aus Sicht der Dien­s­ther­ren bei der Erstel­lung dien­stlicher Beurteilun­gen eine Viel­zahl teils bestä­tig­ter und teils ver­schärfter Anforderun­gen zu beach­ten gilt, wenn sie nicht Gefahr lau­fen wol­len, dass die Beurteilun­gen mit Erfolg ange­grif­fen wer­den kön­nen.

Die Ker­naus­sagen der vorste­hend zitier­ten Entschei­dung lau­ten hier­bei wie folgt:

  • Dien­stliche Beurteilun­gen müs­sen auf gle­ichen Bew­er­tungs­maßstäben beru­hen; dies gilt auch, wenn sich die zur Beur­tei­lung beru­fe­ne Per­son aus organ­isatorischen oder per­son­ellen Grün­den ändert (sog. Maßstab­sverbindlichkeit). Dabei sind unab­hängig von den unter­schiedlichen Auf­gaben­bere­ichen der Beam­ten die auf dem jew­eili­gen Dien­st­posten erbrach­ten Leis­tun­gen am ein­heitlichen Maß­stab des Sta­tusamts der Ver­gle­ichs­gruppe zu beur­tei­len.
  • Die nicht uner­he­bliche Ver­schlechterung im Gesam­turteil einer dien­stlichen Beur­tei­lung ggü. der Vor­beurteilung bedarf einer plau­si­blen Begrün­dung, weil nur so das neue (ver­schlechterte) Gesam­turteil von dem betrof­fe­nen Beam­ten nachvol­l­zo­gen wer­den kann.
  • Ein Begrün­dungser­forder­nis besteht auch dann, wenn die dien­stliche Beur­tei­lung erkenn­bar von den Wer­tun­gen in einem berück­sich­ti­gungspflichti­gen Beurteilungs­beitrag abwe­icht. Sofern die Beur­tei­lung nicht zuletzt auf einem Beurteilungs­beitrag beruht, wel­cher Eig­nung, Befähi­gung und fach­liche Leis­tung des Beamten/​der Beam­tin deut­lich anders bew­ertet hat­te, so ist der Erst­beurteiler zwar an die­sen Beurteilungs­beitrag nicht gebun­den. Er übt sei­nen Beurteilungsspiel­raum jedoch nur dann recht­mäßig aus, wenn er den Beurteilungs­beitrag als Tat­sachen­grund­lage für den nicht von sei­ner eige­nen anschau­ungs­gedeck­ten Zeit­raum in sei­ne Über­legun­gen mit ein­bezieht und Abwe­ichun­gen nachvol­lziehbar begrün­det.
  • Das abschlie­ßen­de Gesam­turteil einer dien­stlichen Begrün­dung ist durch eine Würdi­gung, Gewich­tung und Abwä­gung der einzel­nen bes­ten auswahlbe­zo­ge­nen Gesicht­spunkte zu bil­den. Die­se Gewich­tung bedarf schon des­halb einer Begrün­dung, weil nur so die Ein­hal­tung gle­icher Maß­stä­be gewährleis­tet und das Gesam­turteil nachvol­l­zo­gen und eine gericht­li­chen Über­prü­fung zuge­führt wer­den kann. Hier­bei hat die Begrün­dung des Gesam­turteils hat schon in der dien­stlichen Beur­tei­lung selbst zu erfol­gen; anders als etwa bei nach­träg­lich erhobe­nen Ein­wän­den gegen Einzel­be­w­er­tun­gen in der dien­stlichen Beur­tei­lung genügt es nicht, das Gesam­turteil nach­träg­lich zu plau­si­bil­isieren. Die nach­träg­li­che Hei­lung eines Begrün­dungs­man­gels ist also jeden­falls in Bezug auf das Gesam­turteil einer dien­stlichen Beur­tei­lung aus­geschlossen.

Dar­über hin­aus hat das BVerwG im Anschluss an sei­ne viel­beachtete Entschei­dung zur Zuläs­sigkeit der zumin­d­est vorüberge­hen­den Beset­zung eines Beförderungs­di­en­st­postens wäh­rend eines lau­fen­den Konkur­renten­klagev­er­fahrens durch Außer­acht­las­sung des hier­mit grund­sät­zlich ein­herge­hen­den Bewährungsvor­sprungs bei der nach­fol­gen­den Ämter­ver­gabe mit Beschluss vom 10.05.20162 VR 2.15 — die­se Recht­sprechung nach unse­rem Ver­ständ­nis nun­mehr dahinge­hend ein­ge­schränkt, dass die Aus­blendung des Bewährungsvor­sprungs bei einer nach­fol­gen­den Auswahlentschei­dung zur Ver­gabe des Sta­tusamts im Zeit­punkt des Konkur­renten­klagev­er­fahrens in irgen­deiner Form sicher­ge­stellt und für die nicht aus­gewählten Bewer­ber sicht­bar wer­den muss. In Betra­cht kommt den Aus­führun­gen des BVerwG etwa eine ent­spre­chen­de Rege­lung /​Fest­stel­lung in den Beurteilungsrichtlin­ien oder der Stel­lenauss­chrei­bung selbst oder eine ent­spre­chen­de Zusa­ge gegen­über dem Antrag­steller im anhängi­gen Ver­fah­ren.

Fazit: Der Dien­s­therr darf also nicht ohne Weit­eres den förder­lichen Dien­st­posten mit sei­nem Wun­schkan­di­daten beset­zen, son­dern muss viel­mehr dafür Sor­ge tra­gen, dass im Fal­le der Rechts­wid­rig­keit der Dien­st­posten­ver­gabe das Gebot der Chan­cen­gle­ich­heit gewahrt bleibt und ein etwa­iger Bewährungsvor­sprung des (ursprüng­lich) aus­gewählten Konkur­renten unberück­sichtigt bleibt. Fehlt es an einer entsprechen­den Sich­er­stel­lung, besteht auch nach der jüng­sten Recht­sprechung des BVerwG ein Anord­nungs­grund für die begehr­te Sicherungsanord­nung und kön­nen unter­legene Bewer­ber fol­glich weit­er­hin die von vie­len Dien­s­ther­ren gefürch­te­te Stel­len­block­ade erre­ichen (sog. Beför­de­rungs­stopp).

Das Mit­tel der Wahl für die vom BVerwG gefor­der­te Außer­acht­las­sung eines etwa­igen Bewährungsvor­sprungs desjeni­gen Mit­be­wer­bers, wel­chem die Auf­gaben des Beförderungs­di­en­st­postens zumin­d­est vorüberge­hend über­tra­gen wur­den, ist das Rechtsin­sti­tut der fik­tiven Fortschrei­bung der dien­stlichen Beur­tei­lung (§ 33 Abs. 3 S. 1 BLV). Hier­bei ist die spez­i­fisch höher­w­er­tige Auf­gaben­wahrnehmung zur Ver­mei­dung einer unzuläs­si­gen Bevorzu­gung des Mit­be­wer­bers aus­zu­blen­den, d h. die aus der Auf­gaben­wahrnehmung des höher­w­er­ti­gen Dien­st­postens fol­gen­den Beson­der­heiten blei­ben in der dien­stlichen Beur­tei­lung unberück­sichtigt und kön­nen dem­entspre­chend bei der nach­fol­gen­den Auswahlentschei­dung zur Ver­gabe des Sta­tusamtes nicht zu Gun­sten des Mit­be­wer­bers gew­ertet wer­den.