Stre­it­ge­gen­stand des von unse­rer Kan­zlei betriebe­nen Ver­fahrens ist die Fest­stel­lung eines ange­blich nicht erbrach­ten Lehrdep­u­tats gegen­über einem Hochschul­pro­fes­sor durch eine Hoch­schu­le in Baden-​Würt­tem­berg. Hin­ter­grund ist, dass der von uns ver­tre­te­ne Klä­ger im Vor­lesungszeitraum über­wiegend nach­weis­lich dien­stun­fähig erkrankt war.

Die Hoch­schu­le sah sich als ermäch­tigt an, in Bezug auf den Klä­ger durch Ver­wal­tungsakt fest­zu­stel­len, dass sein Lehrdep­u­tat in einem bes­timmten Umfang SWS nicht erfüllt war. Dage­gen rich­te­te sich die erfol­gre­iche Vertre­tung des Klä­gers: Das VG Karl­sruhe hat mit Urteil vom 14.12.2020, 11 K 1503/​19, für Recht erkannt, dass es an der grundle­gen­den Voraus­set­zung für die Anord­nung einer der­art belas­ten­den Maß­nahme, näm­lich einer Ermäch­ti­gungs­grund­lage, man­gelt.

Eine Ermäch­ti­gungs­grund­lage ergibt sich ins­beson­dere nicht aus den Vor­schrif­ten der Lehrverpflich­tungsverord­nung Baden-​Würt­tem­berg. Sie ergab sich im entsch­iede­nen Fall auch nicht aus inter­nen Han­dre­ichun­gen der Hoch­schu­le zum Aus­füllen von Lehrverpflich­tungsabrech­nungs­bö­gen. Eben­so wenig las­se sich eine Ermäch­ti­gungs­grund­lage dem Rege­lungs­kon­zept oder dem Regelungszusam­men­hang mit dem LHG Baden-​Würt­tem­berg ent­neh­men.

Das Urteil bringt inso­weit Klar­heit, dass auch der Hoch­schul­leh­rer im Fall nach­ge­wie­se­ner Dien­stun­fähigkeit, wenn es kei­ne ander­slau­t­en­den Regelun­gen gibt, die aus­ge­fal­l­enen SWS nicht „nachar­beiten“ muss. Inso­weit steht der Hoch­schul­leh­rer in den Rechts­fol­gen einem jeden ande­ren Beamten*in gle­ich, den im Fall krankheits­be­d­ingter Dien­stun­fähigkeit auch kei­ne Dien­stleis­tungspflichten tref­fen.

Urteil VG Karl­sruhe v. 14.12.2020, 11 K 1503/​19 — hier als pdf ein­se­hen

erstellt 19.01.2021 F. Wie­land, Fachan­walt f. Ver­wal­tungsrecht — WIE­LAND Recht­san­wälte GbR