Im Hin­blick auf die Entschei­dung des OVG Mün­ster vom 15.03.2013, 1 B 133/​13, hat der Bere­ich HR reagiert und in einer Infor­ma­tion ange­kün­digt, dass es vor­be­haltlich noch ausste­hen­der zweitin­stan­zlicher Entschei­dun­gen aus ande­ren Bun­deslän­dern nicht mehr mög­lich sein wird, Beförderun­gen aus der Beför­de­rungs­run­de 2012 vor­zu­neh­men;

bere­its vor­ge­nom­me­ne Beförderun­gen behal­ten selb­stver­ständlich ihre Gül­tig­keit.

Fälschlicher­weise wird hier der Ein­druck erweckt, dass dies Fol­ge von „stren­gen und über­steigerten Anforderun­gen“ der Ver­wal­tungs­gerichte sei. Dies ist nicht nachvol­lziehbar, da die Fehler­haftigkeit des Beförderungssys­tems bei Syn­chro­nisierung der Best­noten an vorhan­dene Plan­stel­len, wie das OVG Mün­ster zutr­e­f­fend aus­führt, für jed­er­mann ersicht­lich nicht mit dem Leis­tung­sprinzip, also der Beur­tei­lung nach Eig­nung, Befähi­gung und fach­licher Leis­tung vere­in­bar sein kann. Wört­lich. „Einem sol­chen Sys­tem steht es auf der Stirn geschrie­ben, dass es nicht recht­ens sein kann“.

Betr­e­f­fend der „Fra­gen und Ant­wor­ten“ ist klar­zu­stel­len, dass trotz weit­erer anhän­gi­ger Ver­fahren in ande­ren Bun­deslän­dern die Emp­feh­lung gilt, gegen die Beur­tei­lung aus dem Jahr 2012 förm­lich mit Wider­spruch vorzuge­hen. Wird die rechts­wid­ri­ge Beur­tei­lung näm­lich bestand­skräftig, kann dies zu Nach­tei­len füh­ren. Die Entschei­dung des OVG Mün­ster wirkt nur zwis­chen den Par­tei­en.

Unzutr­e­f­fend ist auch die Aus­sage, dass der betrof­fene Beam­te per­sön­lich nichts tun kön­ne, damit er beför­dert wird. Zwar setzt die Vor­nahme von Beförderun­gen das Vorhan­den­sein von Plan­stel­len vor­aus; mit Erfolg zu hin­ter­fra­gen ist aber dur­chaus, inwie­fern auch den ver­gan­genen Beförderungsrun­den Feh­ler anhaf­ten.

Also: Nicht Abwar­ten son­dern Han­deln sofern noch nicht gesche­hen.