Im Hinblick auf die Entscheidung des OVG Münster vom 15.03.2013, 1 B 133/13, hat der Bereich HR reagiert und in einer Information angekündigt, dass es vorbehaltlich noch ausstehender zweitinstanzlicher Entscheidungen aus anderen Bundesländern nicht mehr möglich sein wird, Beförderungen aus der Beförderungsrunde 2012 vorzunehmen;
bereits vorgenommene Beförderungen behalten selbstverständlich ihre Gültigkeit.
Fälschlicherweise wird hier der Eindruck erweckt, dass dies Folge von „strengen und übersteigerten Anforderungen“ der Verwaltungsgerichte sei. Dies ist nicht nachvollziehbar, da die Fehlerhaftigkeit des Beförderungssystems bei Synchronisierung der Bestnoten an vorhandene Planstellen, wie das OVG Münster zutreffend ausführt, für jedermann ersichtlich nicht mit dem Leistungsprinzip, also der Beurteilung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vereinbar sein kann. Wörtlich. „Einem solchen System steht es auf der Stirn geschrieben, dass es nicht rechtens sein kann“.
Betreffend der „Fragen und Antworten“ ist klarzustellen, dass trotz weiterer anhängiger Verfahren in anderen Bundesländern die Empfehlung gilt, gegen die Beurteilung aus dem Jahr 2012 förmlich mit Widerspruch vorzugehen. Wird die rechtswidrige Beurteilung nämlich bestandskräftig, kann dies zu Nachteilen führen. Die Entscheidung des OVG Münster wirkt nur zwischen den Parteien.
Unzutreffend ist auch die Aussage, dass der betroffene Beamte persönlich nichts tun könne, damit er befördert wird. Zwar setzt die Vornahme von Beförderungen das Vorhandensein von Planstellen voraus; mit Erfolg zu hinterfragen ist aber durchaus, inwiefern auch den vergangenen Beförderungsrunden Fehler anhaften.
Also: Nicht Abwarten sondern Handeln sofern noch nicht geschehen.