In einem von uns geführten Verfahren hat das VG Düsseldorf zu Gunsten des durch uns vertretenen Elternpaares entschieden, dass die Festsetzung von Elternbeiträgen durch die Stadt W. für die Betreuung des gemeinsamen Sohnes in einer Kindertageseinrichtung einer anderen Kommune rechtswidrig sei und dementsprechend den Beitragsfestsetzungsbescheid aufgehoben.
Gegenstand des Rechtsstreits war ursprünglich die Frage, ob die in der Elternbeitragssatzung der Stadt W. vorgesehene Geschwisterkindregelung auch dann Anwendung findet, wenn die Kinder auswärtig, also nicht in städteeigenen Einrichtungen, betreut werden und die Stadt W. Elternbeiträge erhebt, nachdem sie von der Stadt H. im Wege des interkommunalen Ausgleichs nach § 21 d KiBiz in Anspruch genommen wurde. Die Stadt W. hatte insoweit die Anwendung der eine Beitragsbefreiung für ein Geschwisterkind vorsehenden Geschwisterregelung verneint mit dem Argument, dass diese Privilegierung allein denjenigen Familien vorbehalten sei, welche ihre Kinder in städteeigenen Einrichtungen betreuten ließen. Dieser Rechtsauffassung wurde unsererseits eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch eine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung der Klägerfamilie entgegengehalten.
Die aufgeworfene Rechtsfrage musste seitens des VG in Ergebnis nicht abschließend geklärt werden, da die angerufene Kammer der Klage auf Aufhebung des Beitragsfestsetzungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids bereits aus einem anderen Grund stattgab: Unter Berufung auf die Rechtsprechung des OVG NRW mit Beschluss vom 11.01.2012 – 12 A 2436/11 – führte die Kammer aus, der Stadt W. fehle es bereits an einer Ermächtigungsgrundlage, auf die sich der angegriffene Bescheid stützen könnte. Elternbeiträge dürften nur auf Grundlage einer entsprechenden Beitragssatzung erhoben werden. Es bestehe jedoch kein Satzungsrecht, das es der Stadt W. erstatte, einen Elternbeitrag für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung außerhalt des Stadtgebiets von W. zu erheben. Vielmehr werde in § 1 der Satzung deren Anwendbarkeit auf Elternbeiträge für die Betreuung in öffentlich geförderten Tageseinrichtungen in der Stadt W. beschränkt. Ein darüber hinausgehender Anwendungsbereich auch für die Betreuung in auswärtigen Einrichtungen sei dem Wortlaut demgegenüber gerade nicht zu entnehmen. Zwar seien Kommunen grundsätzlich befugt, auch im Fall eines interkommunalen Ausgleichsverlangens Elternbeiträge zu erheben, allerdings müsse diese Kompetenz von dem Wohnsitzjugendamt auch in der vorgesehen Form ausgeübt werden – nämlich durch Erlass einer entsprechenden Satzung, welche ausdrücklich auch die besondere Konstellation der Beitragserhebung für die auswärtige Betreuung vorsieht. Von dieser Kompetenz habe die Stadt W. jedoch keinen Gebrauch gemacht und die gleichwohlige Erhebung von Elternbeiträgen rechtswidrig.
Vorstehend skizzierter Sachverhalt trifft gleichermaßen auf eine Vielzahl anderer Kommunen zu, da auch dort regelmäßig der Anwendungsbereich der Satzung auf die Betreuung in kommuneneigenen Einrichtungen beschränkt ist. Für betroffene Familien lohnt also ein genauerer Blick in die jeweilige Beitragssatzung; nicht selten dürfte sich die Erhebung von Elternbeiträgen als rechtswidrig erweisen. Bei Unsicherheiten bezüglich der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Entrichtung von Elternbeiträgen beraten wir Sie gerne bzw. unterstützen Sie in der Durchsetzung ihrer Rechte sowohl außergerichtlich als auch im gerichtlichen Verfahren! Achten Sie auf etwaige Rechtsmittelfristen!