In einem von uns geführ­ten Ver­fahren hat das VG Düs­sel­dorf zu Gun­sten des durch uns vertrete­nen Eltern­paares entsch­ieden, dass die Fest­set­zung von Eltern­beiträ­gen durch die Stadt W. für die Betreu­ung des gemein­samen Soh­nes in einer Kindertage­sein­rich­tung einer ande­ren Kom­mune rechts­wid­rig sei und dem­entspre­chend den Beitrags­fest­set­zungs­bescheid auf­ge­ho­ben.

Gegen­stand des Rechtsstre­its war ursprüng­lich die Fra­ge, ob die in der Eltern­beitragssatzung der Stadt W. vorge­se­hene Geschwis­terkin­dregelung auch dann Anwen­dung fin­det, wenn die Kin­der auswär­tig, also nicht in städ­teeige­nen Ein­rich­tun­gen, betreut wer­den und die Stadt W. Eltern­beiträge erhebt, nach­dem sie von der Stadt H. im Wege des interkom­mu­nalen Aus­gle­ichs nach § 21 d KiBiz in Anspruch genom­men wur­de. Die Stadt W. hat­te inso­weit die Anwen­dung der eine Beitrags­be­freiung für ein Geschwis­terkind vorse­hen­den Geschwis­ter­regelung ver­neint mit dem Argu­ment, dass die­se Priv­i­legierung allein den­jeni­gen Fam­i­lien vor­be­hal­ten sei, wel­che ihre Kin­der in städ­teeige­nen Ein­rich­tun­gen betreu­ten lie­ßen. Die­ser Recht­sauf­fas­sung wur­de unser­er­seits eine Ver­let­zung des Gle­ich­heits­grund­satzes durch eine nicht gerecht­fer­tigte Schlechter­stel­lung der Kläger­fam­i­lie ent­ge­gen­ge­hal­ten.

Die aufge­wor­fene Rechts­frage muss­te seit­ens des VG in Ergeb­nis nicht abschlie­ßend gek­lärt wer­den, da die ange­ru­fe­ne Kam­mer der Kla­ge auf Aufhe­bung des Beitrags­fest­set­zungs­bescheids in Gestalt des Wider­spruchs­bescheids bere­its aus einem ande­ren Grund statt­gab: Unter Beru­fung auf die Recht­sprechung des OVG NRW mit Beschluss vom 11.01.201212 A 2436/​11 – führ­te die Kam­mer aus, der Stadt W. feh­le es bere­its an einer Ermäch­ti­gungs­grund­lage, auf die sich der ange­grif­f­ene Bescheid stüt­zen kön­nte. Eltern­beiträge dürf­ten nur auf Grund­lage einer entsprechen­den Bei­trags­sat­zung erho­ben wer­den. Es bestehe jedoch kein Sat­zungs­recht, das es der Stadt W. erstat­te, einen Eltern­beitrag für die Inanspruch­nahme eines Plat­zes in einer Kindertage­sein­rich­tung außer­halt des Stadt­ge­bi­ets von W. zu erhe­ben. Viel­mehr wer­de in § 1 der Sat­zung deren Anwend­barkeit auf Eltern­beiträge für die Betreu­ung in öffent­lich geför­der­ten Tage­sein­rich­tun­gen in der Stadt W. beschränkt. Ein dar­über hin­aus­ge­hen­der Anwen­dungs­bere­ich auch für die Betreu­ung in auswär­ti­gen Ein­rich­tun­gen sei dem Wort­laut demge­genüber ger­ade nicht zu ent­nehmen. Zwar sei­en Kom­munen grund­sät­zlich befugt, auch im Fall eines interkom­mu­nalen Aus­gle­ichsver­lan­gens Eltern­beiträge zu erhe­ben, allerd­ings müs­se die­se Kom­pe­tenz von dem Wohn­sitzju­gen­damt auch in der vorge­se­hen Form aus­geübt wer­den – näm­lich durch Erlass einer entsprechen­den Sat­zung, wel­che aus­drück­lich auch die beson­dere Kon­stel­la­tion der Beitragser­he­bung für die auswär­tige Betreu­ung vor­sieht. Von die­ser Kom­pe­tenz habe die Stadt W. jedoch kei­nen Gebrauch gemacht und die gle­ich­wohlige Erhe­bung von Eltern­beiträ­gen rechts­wid­rig.

Vorste­hend skiz­zier­ter Sachver­halt trifft gle­icher­maßen auf eine Viel­zahl ande­rer Kom­munen zu, da auch dort regel­mä­ßig der Anwen­dungs­bere­ich der Sat­zung auf die Betreu­ung in kom­muneneige­nen Ein­rich­tun­gen beschränkt ist. Für betrof­fene Fam­i­lien lohnt also ein genaue­rer Blick in die jew­eilige Bei­trags­sat­zung; nicht sel­ten dürf­te sich die Erhe­bung von Eltern­beiträ­gen als rechts­wid­rig erwei­sen. Bei Unsicher­heiten bezüg­lich der Recht­mäßigkeit der Her­anziehung zur Entrich­tung von Eltern­beiträ­gen bera­ten wir Sie ger­ne bzw. unter­stützen Sie in der Durch­set­zung ihrer Rech­te sowohl außerg­erichtlich als auch im gericht­li­chen Ver­fahren! Ach­ten Sie auf etwa­ige Rechts­mit­tel­fris­ten!