Vorliegend bewarb sich die Verfügungsklägerin auf eine Stelle als Referatsleiterin. Zwischen Verfügungskläger und – beklagte bestand bereits ein Arbeitsverhältnis.
Nachdem sich die Beklagte für eine andere Bewerberin/einen anderen Bewerber entschieden hatte, beantragte die Klägerin beim Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Im Folgenden erklärte sich das Arbeitsgericht für unzuständig und verwies den Rechtstreit an das Verwaltungsgericht. Die Verfügungsbeklagte war hingegen der Auffassung, dass die Arbeitsgerichte bei der Klage eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages oder auf Übertragung einer höher bewerteten Stelle gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a bzw. c ArbGG zuständig seien. Zwar habe der öffentliche Arbeitgeber Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten, jedoch führe dies nicht zur Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit und somit sei der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.
Das LAG weist die sofortige Beschwerde ab. Sowohl mit dem Antrag auf Nichtbesetzung der ausgeschriebenen Stelle als auch mit dem Antrag über erneute Entscheidung ihrer Bewerbung, verfolge die Klägerin den ihr aus Art.33 Abs.2 GG verfassungsrechtlich zustehenden Anspruch. Sie mache also keinen Anspruch aus ihrem bereits zur Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnis geltend.
Die Beklagte tritt im Besetzungsverfahren der Bewerberin nicht wie ein privater Arbeitgeber gegenüber. Vielmehr sei der Begriff des öffentlichen Amtes im Rahmen von Art.33 GG weit auszulegen, gleichgültig, ob die bereitgestellten Stellen mit Beamten oder Arbeitnehmer zu besetzen sind. Es fehlt also schon an der Grundvoraussetzung, nämlich einer Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher Art. § 2 ArbGG ist nicht anwendbar.
Zuletzt führt das LAG Bremen praktische Gründe für die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte an. Ein Abstellen auf den bisherigen Beschäftigungsstatus führe dazu, dass ein unterlegener Beamter den Verwaltungsrechtsweg und ein unterlegener Arbeitnehmer den Arbeitsrechtsweg beschreiten. Im Ergebnis würden Gerichte unterschiedlicher Rechtswege dieselbe Auswahlentscheidung an demselben rechtlichen Maßstab parallel überprüfen. Im Falle unterschiedlicher Rechtsauffassungen könne es so zu divergierenden gerichtlichen Entscheidungen kommen. Die durch Art.33 GG garantierte Chancengleichheit könne so nicht gewährleitstet werden.
LAG Bremen Beschluss v. 09.09.2020, 1 Ta 19/10 — hier als pdf einsehen