Vor­liegend bewarb sich die Ver­fü­gungsklägerin auf eine Stel­le als Refer­at­slei­t­erin. Zwis­chen Ver­fü­gungskläger und – beklag­te bestand bere­its ein Arbeits­ver­hält­nis.

Nach­dem sich die Beklag­te für eine ande­re Bewerberin/​einen ande­ren Bewer­ber entsch­ieden hat­te, bean­trag­te die Klä­ge­rin beim Arbeits­gericht den Erlass einer einst­weili­gen Ver­fü­gung.

Im Fol­gen­den erk­lärte sich das Arbeits­gericht für unzu­stän­dig und ver­wies den Recht­streit an das Ver­wal­tungs­gericht. Die Ver­fü­gungs­beklagte war hinge­gen der Auf­fas­sung, dass die Arbeits­gerichte bei der Kla­ge eines Arbeit­nehmers auf Abschluss eines Arbeitsver­trages oder auf Über­tra­gung einer höher bew­erteten Stel­le gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a bzw. c ArbGG zustän­dig sei­en. Zwar habe der öffent­li­che Arbeit­ge­ber Art. 33 Abs. 2 GG zu beach­ten, jedoch füh­re dies nicht zur Annah­me einer öffent­lich-​recht­li­chen Stre­it­igkeit und somit sei der Ver­wal­tungsrechtsweg nicht eröff­net.

Das LAG weist die sofor­tige Beschw­erde ab. Sowohl mit dem Antrag auf Nichtbe­set­zung der aus­geschriebe­nen Stel­le als auch mit dem Antrag über erneu­te Entschei­dung ihrer Bewer­bung, ver­folge die Klä­ge­rin den ihr aus Art.33 Abs.2 GG ver­fas­sungsrechtlich zuste­hen­den Anspruch. Sie mache also kei­nen Anspruch aus ihrem bere­its zur Beklag­ten beste­hen­den Arbeitsver­hält­nis gel­tend.

Die Beklag­te tritt im Beset­zungsver­fahren der Bewer­berin nicht wie ein pri­vater Arbeit­ge­ber gegen­über. Viel­mehr sei der Begriff des öffent­li­chen Amtes im Rah­men von Art.33 GG weit auszule­gen, gle­ichgültig, ob die bere­it­gestell­ten Stel­len mit Beam­ten oder Arbeit­nehmer zu beset­zen sind. Es fehlt also schon an der Grund­vo­raus­set­zung, näm­lich einer Stre­it­igkeit bür­ger­lich-​recht­li­cher Art. § 2 ArbGG ist nicht anwend­bar.

Zuletzt führt das LAG Bre­men prak­tis­che Grün­de für die Zustän­dig­keit der Ver­wal­tungs­gerichte an. Ein Abstel­len auf den bish­eri­gen Beschäf­ti­gungssta­tus füh­re dazu, dass ein unter­legener Beam­ter den Ver­wal­tungsrechtsweg und ein unter­legener Arbeit­nehmer den Arbeit­srechtsweg beschre­iten. Im Ergeb­nis wür­den Gerich­te unter­schiedlicher Rechts­we­ge die­sel­be Auswahlentschei­dung an dem­sel­ben recht­li­chen Maß­stab par­al­lel über­prüfen. Im Fal­le unter­schiedlicher Recht­sauf­fas­sun­gen kön­ne es so zu divergieren­den gericht­li­chen Entschei­dun­gen kom­men. Die durch Art.33 GG garan­tier­te Chan­cen­gle­ich­heit kön­ne so nicht gewährleit­stet wer­den.

LAG Bre­men Beschluss v. 09.09.2020, 1 Ta 19/​10 — hier als pdf ein­se­hen