1. Lang­zeit­kon­to, Rei­se­zei­ten und Arbeit­szeit bei pflegebedürfti­gen Ange­hö­ri­gen

Verord­nung zur Weit­er­en­twick­lung dien­strechtlicher Regelun­gen zu Arbeit­szeit und Son­derurlaub: Hier kli­cken für den Link

Am 16.12.2020 hat das Kabi­nett wesent­li­che Verbesserun­gen für Bun­des­beamte und –beamtin­nen hin­sichtlich der Arbeit­szeitverord­nung beschlos­sen, wel­che teil­weise bere­its zum 1.1. 2021 in Kraft tre­ten.

Bezo­gen auf die Mög­lich­keit der Ver­ste­ti­gung der Langzeitkon­ten als Freis­tel­lungszeitraum erge­ben sich nach § 7a und 7b der Verord­nung fol­gende Ände­run­gen:

  • Dem Lang­zeit­kon­to kann ein Zeit­gut­ha­ben von bis zu 1400 Stun­den gut­geschrieben wer­den.
  • Das Ans­paren von Zeit­gut­ha­ben ist durch eine Ver­längerung der wöchent­li­chen Arbeit­szeit von bis zu drei Stun­den mög­lich.
  • Außer­dem besteht die Mög­lich­keit sich Ansprü­che auf Dien­st­be­freiung für dien­stlich ange­ord­nete oder geneh­mig­te Mehrar­beit im Umfang von bis zu 40 Stun­den im Jahr gut­schrei­ben zu las­sen.
  • Eine Freis­tel­lung für einen zusam­men­hän­gen­den Zeit­raum von grund­sät­zlich höch­stens drei Mona­ten ist mög­lich.
  • Der Zeitaus­gle­ich unmit­tel­bar vor Ein­tritt in den Ruh­e­s­tand ist für einen Zeit­raum von bis zu drei Mona­ten mög­lich.

Des Weit­eren ver­bes­sert sich mit der Verord­nung das Anrech­nen von Rei­se­zei­ten bei Dien­streisen. So heißt es in § 11 Abs. 3, dass bei Dien­streisen, die über die regel­mä­ßi­ge täg­li­che Arbeit­szeit hin­aus­ge­hen, kün­ftig ein Freizeitaus­gle­ich in Höhe von einem Drit­tel der nich­tan­rechen­baren Rei­se­zei­ten gewährt wird.

Zudem kön­nen Beamtin­nen und Beam­te, die pfle­ge­be­dürf­ti­ge nahe Ange­hörige in ihrem eige­nen oder dem Haus­halt der Ange­höri­gen pfle­gen oder betreu­en, ihre regel­mä­ßi­ge wöchent­li­che Arbeit­szeit von 41 auf 40 Stun­den ohne Auswirkun­gen auf die Besol­dung ver­kür­zen.

Schließ­lich wird durch die Wiedere­in­führung der „Opt-​out“ – Rege­lung die Mög­lich­keit, die Arbeit­szeit der Beamtin­nen und Beam­ten in Bere­ichen mit Bere­itschafs­di­enst auf frei­williger Basis auf bis zu 54 Wochen­stun­den zu ver­längern, eröff­net.

2. Tat­toos, Pierc­ings, Haar – und Bart­tra­chten bei Poli­zis­ten

Ent­wurf eines Geset­zes zur Rege­lung des Erschei­n­ungs­bilds von Beam­ten und Beamtin­nen sowie zur Ände­rung weit­erer dien­strechtlicher Vor­schrif­ten: Hier kli­cken für den Link

Des Weit­eren beschloss das Kabi­nett, dass Tra­gen von Tätowierun­gen und ähn­lichen Mod­i­fika­tio­nen des äuße­ren Erschei­n­ungs­bildes bei Polizis­ten und Sol­daten durch Rechtsverord­nun­gen ein­zu­schrän­ken.

Im Geset­ze­sen­twurf heißt es, dass ins­beson­dere das Tra­gen von bes­timmten Klei­dungsstücken, Schmuck, Sym­bolen und sicht­baren Tätowierun­gen unter­sagt wer­den kön­nen, soweit die Funk­tions­fähigkeit der Ver­wal­tung oder die Pflicht zum ach­tungs-​und ver­trauenswürdi­gen Ver­hal­ten dies erfor­dert. Begrün­det wird das Ver­bot mit dem Ver­trauen in die neu­trale Amts­führung der Beam­ten und Beam­tin­nen.

Die­ses Prob­lem geht zurück auf das Urteil des BVerwG vom 17. Novem­ber 2017. In die­ser Entschei­dung mahnt das Gericht eine hin­re­ichend bes­timmte Ermäch­ti­gungs­grund­lage an, um so den Kon­flikt mit dem kol­li­dieren­den all­ge­meinen Per­sön­lichkeit­srecht (Art. 2 Abs.1 GG) der Polizis­ten auf­zu­lö­sen.