Die dien­stliche Beur­tei­lung dient als Messin­stru­ment, das zur Beste­nauslese her­anzuziehen ist. Daher sind Beam­te und Beamtin­nen regel­mä­ßig nach Eig­nung, Befähi­gung und fach­liche Leis­tung zu beur­tei­len.
In der bis zum 07.07.2021 gel­tenden Fas­sung des § 21 BBG kon­nte die Bun­desregierung bis­her nur Aus­nah­men von der Beur­tei­lungs­pflicht durch Rechtsverord­nung regeln. Weit­ere Einzel­heiten wur­den allein Ver­wal­tungsvorschriften über­lassen, was dazu geführt hat, dass bspw. in Rhein­land-​Pfalz – aber nicht nur dort — auf der Ebe­ne blo­ßer Ver­wal­tungsvorschriften eine Viel­zahl unter­schiedlich­ster Vor­gaben für die Erstel­lung dien­stlicher Beurteilun­gen von Beam­ten besteht.

In dem Gesetz zur Rege­lung des Erschei­n­ungs­bilds von Beamtin­nen und Beam­ten sowie zur Ände­rung weit­erer dien­strechtlicher Vor­schrif­ten – einem Artikelge­setz - vom 28.06.2021 (BGBl. I S. 2250), in Kraft getre­ten am 07.07.2021 wur­de – was die Über­schrift eher nicht ver­muten lässt — auch die Rege­lung über dien­stliche Beurteilun­gen in § 22 BBG geset­zlich näher kon­kre­ti­siert und neu geglie­dert.
Ins­beson­dere wur­de § 21 BBG um einen Absatz mit 8 weit­eren Unter­punk­ten ergänzt, um so die Rechtsverord­nungser­mäch­ti­gung der Bun­desregierung wei­ter zu kon­kre­ti­sie­ren.
Die Bun­desregierung ist somit durch Rechtsverord­nung sowohl zur Fes­tle­gung von Grund­sätzen als auch zur Rege­lung von Inhalt, Bes­tim­mung von Einzelmerk­malen und Bew­er­tungssys­tem für die dien­stliche Beur­tei­lung ermäch­tigt. Die Erstel­lung dien­stlicher Beurteilun­gen müs­sen also in Recht­snor­men gere­gelt sein.

Allerd­ings hat das OVG Ber­lin-​Bran­den­burg in sei­nem jüngst ergan­genen Beschluss am 19.05.2021 (4 S 15/​21) entsch­ieden, dass der Geset­zge­ber ger­ade nicht auf­grund des ver­fas­sungsrechtlichen Par­la­mentsvor­be­halts ver­pflich­tet sei, die Vor­gaben über die dien­stliche Beur­tei­lung in Rechtsverord­nun­gen zu regeln.
Gestützt auf die Tat­sache, dass Ver­wal­tungsvorschriften im gro­ßen Umfang das Beamten­recht bes­tim­men, dür­fe es nach Ansicht des OVG die Ver­fahrensweise und Funk­tion der Orga­ne nicht durch einen Gewal­ten­monis­mus in Form eines umfas­sen­den Par­la­mentsvor­be­halts unter­laufen wer­den.

Allerd­ings hält das Bun­desver­wal­tungs­gericht dem fol­gerichtig ent­ge­gen, dass dien­stliche Beurteilun­gen wesent­li­che Grund­lage für Auswahlentschei­dun­gen nach Art. 33 Abs. 2 GG sind. Inso­weit wird mit Span­nung der Veröf­fentlichung der Entschei­dungs­gründe des Urteils des BVerwG vom 07.07.20212 C 2.21 ent­ge­genge­se­hen, wonach eben grundle­gende Vor­gaben für die Erstel­lung dien­stlicher Beurteilun­gen in Recht­snor­men gere­gelt sein müs­sen. Für das Ers­te kann inso­weit nur auf die Pressemit­teilung Nr. 46/​21 des BVerwG ver­wiesen wer­den.