Das Bun­desver­fas­sungs­gericht hat mit Beschluss vom 06.06.2018 (Akten­ze­ichen 1 BvL 7/​14) die Drei-​Jah­res-​Re­gel bei sach­grund­los befris­teten Arbeitsverträ­gen für rechts­wid­rig erklärt.

Wor­um geht es?

Der Abschluss eines ohne Sach­grund befris­teten Arbeitsver­trages ist gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht mög­lich, wenn mit dem­sel­ben Arbeit­ge­ber zuvor bere­its ein befris­tetes oder unbe­fris­tetes Arbeitsver­hält­nis bestan­den hat. Wer also schon ein­mal bei einem Arbeit­ge­ber gear­beitet hat und die­ses Arbeitsver­hält­nis been­det hat, kann nicht wie­der beim gle­ichen Arbeit­ge­ber ohne Sach­grund befris­tet ein­ge­stellt wer­den; so der zunächst kla­re Wort­laut des Geset­zes.

Das Bun­de­sar­beits­gericht hat­te nun in einem Urteil aus dem Jah­re 2011 entsch­ieden, dass eine mehr­fa­che sach­grund­los befris­tete Beschäf­ti­gung beim gle­ichen Arbeit­ge­ber den­noch mög­lich sei, wenn ein Abstand von wenig­stens drei Jah­ren zum vorheri­gen Ver­trag gewahrt sei.

Die­se Drei-​Jah­res-​Re­gel gilt nach der Entschei­dung des Bun­desver­fas­sungs­gerichts nicht mehr! Das Bun­de­sar­beits­gericht habe damit den kla­ren Wort­laut des Geset­zes in unzuläs­siger Wei­se aus­gelegt, so das Bun­desver­fas­sungs­gericht. Es bleibt dabei: Wer zuvor schon ein­mal bei einem Arbeit­ge­ber gear­beitet hat, kann nicht wie­der beim gle­ichen Arbeit­ge­ber ohne Sach­grund befris­tet beschäf­tigt wer­den. Aus­nah­men kön­nten, so das Gericht, nur beste­hen, wenn die Vorbeschäf­ti­gung sehr lan­ge zurück­liege oder sehr kurz gewe­sen sei.

Wer muss jetzt han­deln?

Wer der­zeit einen ohne Sach­grund befris­teten Arbeitsver­trag hat, der nur wegen der Drei-​Jah­res-​Re­gel mög­lich war, hat je nach Umstän­den des Ein­zel­falls einen Anspruch auf einen unbe­fris­teten Arbeitsver­trag. Aber Ach­tung! Will jemand gel­tend machen, dass die Befris­tung sei­nes Arbeitsver­trages unwirk­sam ist, muss er spä­tes­tens drei Wochen nach Ende des der­zeit beste­hen­den Arbeitsver­trages Kla­ge beim Arbeits­gericht erhe­ben.