Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 06.06.2018 (Aktenzeichen 1 BvL 7/14) die Drei-Jahres-Regel bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen für rechtswidrig erklärt.
Worum geht es?
Der Abschluss eines ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrages ist gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht möglich, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Wer also schon einmal bei einem Arbeitgeber gearbeitet hat und dieses Arbeitsverhältnis beendet hat, kann nicht wieder beim gleichen Arbeitgeber ohne Sachgrund befristet eingestellt werden; so der zunächst klare Wortlaut des Gesetzes.
Das Bundesarbeitsgericht hatte nun in einem Urteil aus dem Jahre 2011 entschieden, dass eine mehrfache sachgrundlos befristete Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber dennoch möglich sei, wenn ein Abstand von wenigstens drei Jahren zum vorherigen Vertrag gewahrt sei.
Diese Drei-Jahres-Regel gilt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr! Das Bundesarbeitsgericht habe damit den klaren Wortlaut des Gesetzes in unzulässiger Weise ausgelegt, so das Bundesverfassungsgericht. Es bleibt dabei: Wer zuvor schon einmal bei einem Arbeitgeber gearbeitet hat, kann nicht wieder beim gleichen Arbeitgeber ohne Sachgrund befristet beschäftigt werden. Ausnahmen könnten, so das Gericht, nur bestehen, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliege oder sehr kurz gewesen sei.
Wer muss jetzt handeln?
Wer derzeit einen ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrag hat, der nur wegen der Drei-Jahres-Regel möglich war, hat je nach Umständen des Einzelfalls einen Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Aber Achtung! Will jemand geltend machen, dass die Befristung seines Arbeitsvertrages unwirksam ist, muss er spätestens drei Wochen nach Ende des derzeit bestehenden Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht erheben.