Land NRW:

Fam­i­lien­min­is­terium hält auch die aktu­el­le Eltern­beitragssatzung der Stadt Bonn für rechts­wid­rig – betrof­fene Eltern soll­ten umge­hend tätig wer­den!

Nach­dem wir jüngst für ein Bon­ner Eltern­paar mit Erfolg vor dem VG Köln gegen die Fest­set­zung und Erhe­bung von Eltern­beiträ­gen für die Betreu­ung des jün­geren Geschwis­terkindes bei gle­ichzeit­iger Betreu­ung eines beitrags­freien Vor­schul­kin­des für das Kinder­garten­jahr 2014/​2015 geklagt hat­ten, Urteil vom 02.09.2016, 19 K 335/​15, wur­den in den dar­auf fol­gen­den Wochen die Auswirkun­gen des von uns erstrit­te­nen Urteils des VG Köln in den Medi­en breit disku­tiert (WDR und Gen­er­alanzeiger berich­te­ten wie­der­holt).

Hier­bei wur­de immer wie­der auch die Fra­ge nach der Recht­mäßigkeit der aktu­el­len Eltern­beitragssatzung der Stadt Bonn aufge­wor­fen. Nach­dem Recht­san­wältin Car­o­line Beyss bere­its wieder­holt dar­auf hin­ge­wie­sen hat­te, dass ihrer Auf­fas­sung nach auch die für das vor­ange­gan­gene sowie das lau­fen­de Kinder­garten­jahr gel­tende Sat­zung durch­greifenden recht­li­chen Beden­ken begeg­ne, hat zwis­chen­zeitlich das Fam­i­lien­min­is­terium des Lan­des NRW im Rah­men einer vom WDR ini­ti­ierten Stel­lung­nahme die­se Recht­sauf­fas­sung geteilt.

Kon­kret bestä­tig­te das Fam­i­lien­min­is­terium, dass auch die aktu­el­le Sat­zung der Stadt Bonn für die Kinder­garten­jahre 2015/​2016 sowie 2016/​2017 mit höher­rangigem Recht nicht vere­in­bar sei und die in Bonn vorge­se­hene Rege­lung zur Eltern­beitragser­he­bung für Geschwis­terkinder von Vor­schul­kin­dern der Inten­tion des Geset­zge­bers wider­spreche.

Gle­ichzeitig ver­wies das Min­is­terium auf den Umstand, dass das Land kei­ne recht­li­che Mög­lich­keit habe, sei­ne Recht­sauf­fas­sung zur Beitragser­he­bung von Geschwis­terkindern, die sich mit der des Ver­wal­tungs­gerichts decke, im Wei­sungs­we­ge durchzuset­zen. Viel­mehr oblie­ge die Aus­gestal­tung und Fest­set­zung der Eltern­beiträge den Jugend­äm­tern als Auf­gabe der kom­mu­nalen Selb­stver­wal­tung den Jugend­äm­tern, so dass die betrof­fe­nen Eltern (erneut) den Rechts­weg beschre­iten und gegen ent­spre­chen­de Beitrags­fest­set­zun­gen vorge­hen müss­ten, sofern die aktu­el­le Bon­ner Bei­trag­sat­zung in Kraft blei­ben soll­te.

Damit schloss sich das Min­is­terium dem zuvor bere­its von Recht­san­wältin Car­o­line Beyss im Rah­men der medi­alen Berichter­stat­tung geäu­ßer­ten drin­gen­den Rat an, dass die betrof­fe­nen Eltern selbst aktiv wer­den müs­sen mit dem Ziel der Rück­er­stat­tung der nach hie­si­ger Recht­sauf­fas­sung rechts­wid­ri­ger Wei­se erhobe­nen Eltern­beiträge für Geschwis­terkinder von Vor­schul­kin­dern. Sofern hier eine außerg­erichtliche Inter­ven­tion nicht den gewün­schten Erfolg bringt, muss not­falls erneut der Kla­ge­weg beschrit­ten und die Sat­zung zur Über­prü­fung durch die Ver­wal­tungs­gerichts­barkeit gestellt wer­den.

Die Stel­lung­nahme des Lan­des wur­de nicht zuletzt in fol­gen­dem Arti­kel des Gen­er­alanzeigers aufge­grif­fen: http://www.general-anzeiger-bonn.de/bonn/stadt-bonn/Land‑h%C3%A4lt-Bonns-Kita-Sat­zun­g‑f%C3%BCr-rechts­wid­rig-artic­le3397075.htm