In den vergangenen Beförderungsrunden der Telekom AG haben wir für unsere Mandanten mehrere Dutzend Verfahren bundesweit mit Erfolg abgeschlossen. Exemplarisch stellen wir nachfolgend nochmals einige jüngere Entscheidungen in Verfahren die von unserer Kanzlei betreut wurden unter Darstellung der wesentlichen Aussagen zusammen:
VG Darmstadt, Beschluss vom 21. Februar 2017 – 1 L 3064/16.DA
In einem Beförderungsverfahren, in dem die Beurteilungsrichtlinien keine Ausführungen dazu enthalten, nach welchen Maßstäben bzw. anhand welcher Kriterien die Transformation der nach einer 5-er
Notenskala bewerteten Einzelkriterien in die 6-er Notenskala des Gesamturteils zu erfolgen hat, ist seitens der Beurteiler nachvollziehbar zu erläutern, wie die in der 5-er Notenskala vergebenen Einzelnoten in das Gesamturteil mit seinen drei Ausprägungsgraden einfließen, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.
Befinden sich zwei Bewerber um eine Beförderung zwar im gleichen Statusamt, nimmt der eine der Bewerber jedoch höherwertige Aufgaben wahr, besteht in besonderem Maße die Notwendigkeit der substantiellen Begründung der Gewichtung der wahrgenommenen Aufgaben. Auch hier genügen keine Textbausteine; vielmehr haben sich die Beurteiler mit der unterschiedlichen Gewichtung auseinanderzusetzen.
Bei der Beförderungsauswahlentscheidung zugunsten eines höherwertig eingesetzten Bewerbers darf sich der Dienstherr gegenüber dem nicht ausgewählten Bewerber auf die Notwendigkeit der vorherigen Bewährung auf einem höherwertigen Dienstposten nur dann berufen, wenn bereits der Beförderungsdienstposten seinerzeit aufgrund einer Bewerberauswahl in Anwendung des Prinzips der Bestenauslese vergeben worden ist. Dies ist bei der Deutschen Telekom sehr oft nicht der Fall gewesen, was wir aus unserer langjährigen Tätigkeit heraus beurteilen können.
In dem entschiedenen Einzelfall stellte sich die angegriffene Auswahlentscheidung zulasten unserer Mandantin auch deshalb als rechtswidrig und den Bewerbungsverfahrensanspruch unserer Mandantin verletzend dar, weil es der maßgeblichen dienstlichen Beurteilung an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit und Plausibilität fehlte.