In den ver­gan­genen Beförderungsrun­den der Tele­kom AG haben wir für unse­re Man­dan­ten meh­re­re Dut­zend Ver­fahren bun­desweit mit Erfolg abge­schlos­sen. Exem­plar­isch stel­len wir nach­fol­gend noch­mals eini­ge jün­gere Entschei­dun­gen in Ver­fahren die von unse­rer Kan­zlei betreut wur­den unter Darstel­lung der wesent­li­chen Aus­sagen zusam­men:

VG Darm­stadt, Beschluss vom 21. Feb­ruar 20171 L 3064/16.DA

In einem Beförderungsver­fahren, in dem die Beurteilungsrichtlin­ien kei­ne Aus­führun­gen dazu enthal­ten, nach wel­chen Maß­stä­ben bzw. anhand wel­cher Kri­te­rien die Trans­for­ma­tion der nach einer 5-​er

Noten­skala bew­erteten Einzelkri­te­rien in die 6-​er Noten­skala des Gesam­turteils zu erfol­gen hat, ist seit­ens der Beur­tei­ler nachvol­lziehbar zu erläu­tern, wie die in der 5-​er Noten­skala vergebe­nen Einzel­noten in das Gesam­turteil mit sei­nen drei Aus­prä­gungs­graden ein­fließen, weil nur so die Ein­hal­tung gle­icher Maß­stä­be gewährleis­tet und das Gesam­turteil nachvol­l­zo­gen und einer gericht­li­chen Über­prü­fung zuge­führt wer­den kann.

Befin­den sich zwei Bewer­ber um eine Beför­de­rung zwar im gle­ichen Sta­tusamt, nimmt der eine der Bewer­ber jedoch höher­w­er­tige Auf­gaben wahr, besteht in beson­derem Maße die Not­wen­dig­keit der sub­stantiellen Begrün­dung der Gewich­tung der wahrgenomme­nen Auf­gaben. Auch hier genü­gen kei­ne Text­bau­stei­ne; viel­mehr haben sich die Beur­tei­ler mit der unter­schiedlichen Gewich­tung aus­ein­an­der­zu­set­zen.

Bei der Beförderungsauswahlentschei­dung zugun­sten eines höher­w­er­tig einge­set­zten Bewer­bers darf sich der Dien­s­therr gegen­über dem nicht aus­gewählten Bewer­ber auf die Not­wen­dig­keit der vorheri­gen Bewäh­rung auf einem höher­w­er­ti­gen Dien­st­posten nur dann beru­fen, wenn bere­its der Beförderungs­di­en­st­posten sein­erzeit auf­grund einer Bewer­ber­auswahl in Anwen­dung des Prin­zips der Beste­nauslese ver­ge­ben wor­den ist. Dies ist bei der Deut­schen Tele­kom sehr oft nicht der Fall gewe­sen, was wir aus unse­rer langjähri­gen Tätig­keit her­aus beur­tei­len kön­nen.

In dem entsch­iede­nen Ein­zel­fall stell­te sich die ange­grif­f­ene Auswahlentschei­dung zulas­ten unse­rer Man­dan­tin auch des­halb als rechts­wid­rig und den Bewer­bungsver­fahren­sanspruch unse­rer Man­dan­tin ver­let­zend dar, weil es der maßge­blichen dien­stlichen Beur­tei­lung an der erforder­lichen Nachvol­lziehbarkeit und Plau­si­bil­ität fehl­te.

Beschluss VG Darm­stadt vom 21.2.17 hier ein­se­hen