Pünk­tlich zum Start der neu­en Beför­de­rungs­run­de der Tele­kom AG (vgl. unter Rechts­blog) hat das Nieder­säch­sis­che OVG mit Beschluss vom 1.12.20175 ME 80/​17 in einem von uns betriebe­nen Ver­fahren einer Beschw­erde gegen eine Entschei­dung des VG Lüneb­urg statt­ge­ge­ben .

Ganz wesent­lich ist das OVG unse­rer Argu­men­ta­tion betr. nicht hin­re­ichen­der Plau­si­bil­isierung der Beur­tei­lung bei höher­w­er­tigem Ein­satz und dem Ver­bot der Tätig­keit von sta­tus­rechtlich nicht höher­rangi­gen Beurteil­ern gefolgt.

Den Beschluss des OVG Lüneb­urg vom 1.12.2017 kön­nen Sie hier ein­se­hen

In Beförderungsan­gele­gen­heiten bera­ten und ver­tre­ten wir Sie kom­pe­tent mit 3 Fachan­wäl­tenIn­nen für Ver­wal­tungs­recht

ps: Ver­gle­ich­bare pos­i­tive Grund­satzentschei­dun­gen haben wir für unse­re Man­dan­ten beim OVG Mün­ster bere­its im August 2017 erstrit­ten:

Die vorste­hend beschrie­be­ne Recht­sprechung fasst das OVG auch noch­mals gut in einem für unse­ren Man­dan­ten betreu­ten Ver­fahren zusam­men, in dem die Tele­kom AG ohne Erfolg Beschw­erde gegen einen obsiegen­den Beschluss ers­ter Instanz ein­gelegt hat­te. Die Entschei­dung des OVG Mün­ster vom 05.09.20171 B 498/​17 kön­nen Siehier hoch­la­den

Das OVG stellt in dem v.g. Beschluss klar, das es bei der dien­stlichen Beur­tei­lung eines Beam­ten zuläs­sig und gebo­ten ist, einen höher­w­er­ti­gen Ein­satz (ein­heitlich) sowohl auf der Ebe­ne der Einzel­be­w­er­tun­gen als auch auf der Ebe­ne des Gesam­turteils zu berück­sichti­gen, wenn die auf dem höher­w­er­ti­gen Pos­ten erbrach­ten Leis­tun­gen aus Grün­den, die in den Begren­zun­gen des Noten­sys­tems lie­gen, nur teil­weise schon auf der Ebe­ne der Einzelmerk­male erfasst wer­den kön­nen und deswe­gen ergän­zend auch in das (nach einem abwe­ichen­den Noten­sys­tem zu bil­den­de) Gesam­turteil ein­fließen müs­sen. Hier­in liegt kei­ne unzuläs­sige „Dop­pel­berück­sich­ti­gung“ von Leis­tun­gen.

Das OVG Mün­ster wieder­holt die Anforderun­gen an eine oft­mals feh­len­de Begrün­dung des Gesam­turteils wie folgt:

„Dies zugrun­de gelegt, gibt es bei den dien­stlichen Beurteilun­gen, die auf der Grund­lage der in Rede ste­hen­den Beurteilungsrichtlin­ien erstellt wor­den sind, ver­schiedene Umstän­de, die dazu füh­ren, dass sich das Beurteilungsergeb­nis für den beurteil­ten Beam­ten nicht bere­its aus sich her­aus erschließt und des­halb not­wen­dig einer nachvol­lziehbaren Begrün­dung bedarf. Denn es sind von den Beurteil­ern in meh­re­ren, let­ztlich in einer Gesamt­be­tra­ch­tung zusam­men­zuführen­den Ebe­nen bes­timmte Zuord­nun­gen und Gewich­tun­gen vor­zu­neh­men. So gibt das maßge­bliche Beurteilungssys­tem für das Gesam­turteil der dien­stlichen Beur­tei­lung sechs Noten­stufen vor, für die Bew­er­tung der Einzelkri­te­rien aber nur fünf. Dabei ist eine Bew­er­tung mit „sehr gut“ in dem einen Fall (Einzelkri­te­rien) die höch­ste, in dem ande­ren Fall (Gesam­turteil) aber nur die zwei­thöch­ste Noten­stufe. Dar­aus erge­ben sich zugle­ich Rück­wirkun­gen für die Zuord­nung auch der übri­gen (nach­fol­gen­den) Noten­stufen, die sich aus dem Sys­tem selbst noch nicht in einer bes­timmten Wei­se klar ablei­ten las­sen und fol­glich der Erläu­te­rung bedür­fen. Denn dem­nach ent­spricht die bes­te Noten­stufe der Einzel­be­w­er­tun­gen nicht automa­tisch der bes­ten Stu­fe der Gesamt­be­w­er­tung, son­dern kann im Rah­men der Gesamt­be­w­er­tung auch „nur“ etwa die zweit­bes­te Noten­stufe recht­fer­ti­gen. Ander­er­seits erscheint das ver­wen­dete Beurteilungssys­tem aber nur dann wider­spruchs­frei, wenn bere­its „sehr gute“ Bew­er­tun­gen der Einzelkri­te­rien im Ergeb­nis auf ein Gesam­turteil im Bere­ich „her­vor­ra­gend“ füh­ren kön­nen (was sie frei­lich nicht müs­sen). Eben­so müs­sen auch schon „gute“ Einzel­be­w­er­tun­gen im Gesamtergeb­nis gegebe­nen­falls eine Ein­stu­fung inner­halb der Noten­stufe „sehr gut“ recht­fer­ti­gen kön­nen (u. s. w.). Zudem erschließt sich in die­sem Zusam­men­hang nicht schon aus sich her­aus die Bedeu­tung der vergebe­nen Einzel­be­w­er­tun­gen für den im Sin­ne einer Bin­nen­dif­feren­zierungsmöglichkeit in der Noten­skala vorge­se­henen Aus­prä­gungs­grad („Basis“, „+“ bzw. „++“) der Noten­stu­fe.“