Mit einer ers­ten Entschei­dung vom 15.03.2013, 1 B 133/​13, hat das OVG Mün­ster die Beför­de­rungs­run­de 2012 bei der Deut­schen Tele­kom AG gestützt auf meh­re­re Grün­de als rechts­wid­rig ver­wor­fen. Das OVG Mün­ster bestä­tigt damit die erstin­stan­zlichen Entschei­dun­gen in NRW. Beson­ders die zugrun­deliegen­den Beurteilun­gen hält das OVG Mün­ster für

rechts­fehler­haft. Sie sei­en schon von der unzuständi­gen Stel­le erstellt. Die Anzahl der Best­noten sei rechts­wid­rig mit der Anzahl der Beför­de­rungs­stel­len syn­chro­ni­siert.

Wört­lich: „Einem sol­chen Sys­tem steht es auf der Stirn geschrie­ben, dass es nicht recht­ens sein kann“

Aber: Die Planstel­len­verteilung auf ein­zel­ne Betrie­be der Deut­schen Tele­kom AG hält das OVG Mün­ster im Rah­men des Organ­i­sa­tion­ser­messens noch für zuläs­sig, auch wenn nach Ansicht des OVG eine umfäng­li­che Erläu­te­rung, wie es zu den 41 Ein­heiten gekom­men ist, nicht vor­liegt. Dies­bezüglich ist aber in ande­ren Bun­deslän­dern das let­zte Wort noch nicht gespro­chen, da hier oberver­wal­tungs­gerichtliche Recht­sprechung fehlt.

Den umfan­gre­ichen Beschluss kön­nen Sie hier nach­le­sen.