Das OVG Mün­ster befasst sich in sei­nem Beschluss vom 13.02.2014, 6 B 1370/​13, in einer sei­ner ers­ten Entschei­dun­gen mit der ab 01.06.2013 gel­tenden Neu­fas­sung des § 32 LBG NRW, der das Hin­auss­chieben der Alters­grenze über den regelmäßi­gen Ruh­e­s­tand­sein­tritt hin­aus regelt. Danach kann der Ruh­e­s­tand auf Antrag des Beam­ten hin­aus­ge­scho­ben

wer­den, „wenn dies im dien­stlichen Inter­esse liegt“. Ver­fahren­srechtlich müs­sen ent­spre­chen­de Begeh­ren zwin­gend auch mit einst­weiligem Rechtss­chutzver­fahren gel­tend gemacht wer­den, da mit Ein­tritt in den Ruh­e­s­tand das Begeh­ren nicht mehr durchge­setzt wer­den kann; der Ruh­e­s­tand ist daher mit­tels einst­weili­gen Rechtss­chutzver­fahrens und ggf. gericht­li­cher Zwis­chen­regelung hin­auszuschieben. In dem von Recht­san­walt Wie­land betreu­ten Ver­fahren hat das OVG Mün­ster in der Sache aus­ge­führt, dass der Begriff des „dien­stlichen Inter­esses“ dem Beam­ten auch in sei­ner Neu­fas­sung ein sub­jek­tiv-​öf­fent­li­ches Recht auf eine ermessens­fehler­freie Entschei­dung ver­mit­telt. In dem von unse­rem Büro vertrete­nen Fall han­delte es sich um ein Hin­auss­chieben in den Ruh­e­s­tand im gehobe­nen feuer­wehrtech­nis­chen Dienst. Das OVG Mün­ster hat hier aus­ge­führt, dass die betrof­fene Stadt die geset­zlichen Gren­zen ihres Organ­i­sa­tion­ser­messens über­schrit­ten und rechts­fehler­haft ein dien­stliches Inter­esse an einem weit­eren Hin­auss­chieben ver­neint hat.