Per­son­alak­ten­ver­nich­tung bei der Tele­kom AG recht­lich bedenk­lich

In dem von unse­rem Büro betreu­ten Ver­fahren begehr­te der Man­dant die Ver­nich­tung der Papier­per­son­alak­ten zu unter­lassen. Hin­ter­grund ist, dass die Deut­sche Tele­kom AG aktu­ell damit befasst ist, auf eine elek­tro­n­is­che Per­son­alak­ten­führung umzu­stel­len und dabei Zug um Zug die Papier­per­son­alak­ten nach Dig­i­tal­isierung zu ver­nichten. Die­se Ver­nich­tung birgt aber Risi­ken, da nicht sicher­ge­stellt ist, dass beim Ein­scan­nen oder Spe­ich­ern auch alle Sei­ten ord­nungs­gemäß erfasst wer­den. Unse­rer ent­spre­chen­den

Argu­men­ta­tion hat sich das OVG Mün­ster mit Beschluss vom 05.04.2016, 1 B 203/​16, jetzt ange­schlos­sen und die Ver­nich­tung vor­läu­fig gestoppt. Das OVG bringt sehr deut­lich zum Aus­druck, dass die elek­tro­n­is­che Per­son­alakte im Übri­gen völ­lig unstruk­turi­ert sei und inso­weit auch ein Abgle­ich mit der Papier­per­son­alakte nur sehr schwie­rig mög­lich sei. Mit unse­rem Argu­ment, dass es an einer Ermäch­ti­gungs­grund­lage fehlt, hat sich das OVG nicht ver­tieft befasst und die­se Fra­ge ins Haupt­sachev­er­fahren ver­scho­ben.