Das OVG Mün­ster hat mit Urteil vom 20.06.2013, 1 A 1/​11, in einem von unse­rem Büro vertrete­nen Fall ein Urteil des VG Köln vom 11.11.2010, 15 K 4137/​07, bestä­tigt, indem die­ses das beklag­te Amt ver­ur­teilt hat­te, den Klä­ger im Wege des Schadenser­satzes dienst-​, besol­dungs– und ver­sorgungsrechtlich so zu stel­len, als ob er zu einem bes­timmten in

der Ver­gan­gen­heit liegen­den kon­kre­ten Zeit­punkt nach Besol­dungs­gruppe A 15 beför­dert wor­den wäre. Die Entschei­dung ist inso­weit von Bedeu­tung, als das OVG noch­mals aus­führlich begrün­det, dass in Kon­stel­la­tio­nen, in denen der hypo­thetis­che Kausalver­lauf uner­weis­lich bleibt, die­se Uner­weis­lichkeit zu Las­ten der beklag­ten Behör­de geht unter Berück­sich­ti­gung der ver­schiede­nen Feh­ler, die auch im vor­liegen­den Fall im Lau­fe des Auswahlver­fahrens zum Tra­gen gekom­men sind.